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Zivilrecht

OGH: Zur Berechnung des Kapitalwerts einer Rentenerhöhung im Deckungskonkurs

Bei der Behandlung der Rentenerhöhung als „aufgeschobene Rente“ wird die Rente gedanklich in 2 Teilrenten zerlegt, nämlich in die in unveränderter Höhe weiter zu zahlende ursprüngliche Rente und in eine zusätzliche Rentenverpflichtung in Höhe der Differenz

31. 07. 2017
Gesetze:   § 155 VersVG, § 10 KHVG, § 3 AKHB 1988
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Versicherungssumme, Deckungskonkurs, Verdienstentgangsrente, Kapitalwert der Rente, aufgeschobene Rente, Erhöhung, Umstandsklausel

 
GZ 2 Ob 142/16w, 20.06.2017
 
OGH: Für die Berechnung, ob die Rentenerhöhung in der Versicherungssumme Deckung findet (§ 155 Abs 1 VersVG), ist der Kapitalwert (Barwert) der erhöhten Rente zu ermitteln. Es ist versicherungsmathematisch die Rente festzustellen, deren Kapitalwert der in Betracht kommenden Versicherungssumme entspricht. Die Rente darf nur in betraglicher, nicht aber in zeitlicher Hinsicht gekürzt werden. Wird die Rente nach § 155 Abs 1 VersVG gekürzt, haftet der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer (Mitversicherte) für den verbleibenden Rest.
 
Wie der Kapitalwert von Renten zu berechnen ist, regelt § 155 VersVG nicht. Richtlinien für die Berechnung geben § 3 Abs 3 AKHB 1988 bzw § 10 KHVG. Danach sind der Ermittlung des Kapitalwerts die Allgemeine Sterbetafel für Österreich MÖ 1930/33 und ein Zinsfuß von 3 % zugrunde zu legen; dies gilt sowohl für lebenslange, als auch für zeitlich begrenzte Renten.
 
Anpassungen aufgrund neuer Entwicklungen erfolgen mit Wirkung ex nunc, der Kapitalwert der Rente ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln und zur verbleibenden Versicherungssumme in Relation zu setzen. Erreicht der Kapitalwert der Rente die restliche Versicherungssumme nicht, ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß die Rentenerhöhung noch Deckung findet.
 
Uu ist die Behandlung der Rentenerhöhung als „aufgeschobene Rente“ sachgerecht. Dabei wird die Rente gedanklich in 2 Teilrenten zerlegt, nämlich in die in unveränderter Höhe weiter zu zahlende ursprüngliche Rente und in eine zusätzliche Rentenverpflichtung in Höhe der Differenz. Für diese neue Rente wird ein selbständiger Kapitalwert errechnet, und zwar zum selben Stichtag wie für die ursprüngliche Rente. Soweit durch den Kapitalwert der neu hinzugekommenen Rente die Versicherungssumme nicht überschritten wird, ist die Rentenerhöhung in vollem Umfang zu decken; andernfalls hat der Haftpflichtversicherer nur den Teil der Rentenerhöhung zu zahlen, der zu dem zusätzlich zu zahlenden Rentenbetrag im gleichen Verhältnis steht wie der verbleibende Teil der Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rentenerhöhung. War die Versicherungssumme bereits durch Einzelzahlungen und den Kapitalwert der bisherigen Rente voll ausgeschöpft, ist die Rentenerhöhung nicht gedeckt.
 
 

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