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Zivilrecht

OGH: Zur Rentenerhöhung im Deckungskonkurs

Die auf die Erhöhung einer rechtskräftig zuerkannten Verdienstentgangsrente gerichteten Ansprüche sind nicht als Kapital- sondern als Rentenforderungen zu behandeln, auch wenn sie nur für einen bestimmten, vergangenen Zeitraum geltend gemacht werden

31. 07. 2017
Gesetze:   § 155 VersVG, § 156 VersVG, § 10 KHVG, § 26 KHVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Versicherungssumme, Deckungskonkurs, Kapitalwert der Rente, aufgeschobene Rente, Verdienstentgang, Erhöhung

 
GZ 2 Ob 142/16w, 20.06.2017
 
Der Kläger begehrt die Erhöhung einer ihm bereist rechtskräftig zuerkannten Rente.
 
OGH: Gem § 155 Abs 1 VersVG kann der Versicherungsnehmer, der dem Dritten zur Gewährung einer Rente verpflichtet ist, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, sondern ist auch dann von Bedeutung, wenn der Dritte infolge seines Direktanspruchs (hier: § 26 KHVG) unmittelbar gegen den Versicherer vorgeht. Sind mehrere Dritte vorhanden und übersteigen ihre Forderungen aus der die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begründenden Tatsache die Versicherungssumme, so hat der Versicherer nach § 156 Abs 3 VersVG die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Dabei sind mehrere Gläubiger nicht nur mehrere verletzte Personen, sondern auch die beteiligten Sozialversicherungsträger (als Legalzessionare) untereinander und im Verhältnis zum Verletzten.
 
Bei einer Kürzung der Ansprüche nach § 155 Abs 1 VersVG sind - anders als bei der Aufteilung nach § 156 Abs 3 VersVG - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz angefallene Verdienstentgangsbeträge grundsätzlich als Kapitalforderungen und nicht als Rentenforderungen zu behandeln. Diese Rsp bezieht sich auf den Stichtag der Umwandlung der (bevorrangten) Kapitalforderung in eine (nachrangige) Rentenforderung und das Rangverhältnis dieser Forderungskategorien. Sie gelangt allerdings nicht zur Anwendung, wenn die Umwandlung bereits vollzogen wurde und vor dem Streit über eine erforderliche Kürzung bereits längere Zeit Renten gezahlt worden sind.
 
Die hier vom Kläger begehrten Erhöhungsbeträge sind somit Teil der (erhöhten) Rente („aufgeschobenen Rente“). Daran ändert nichts, dass der Kläger die ihm seiner Auffassung nach zustehenden Rententeile nur für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit fordert und mit einem Kapitalbetrag geltend macht. Die auf die Erhöhung einer rechtskräftig zuerkannten Verdienstentgangsrente gerichteten Ansprüche sind ebenfalls als Rentenforderungen zu behandeln, auch wenn sie im Folgeprozess nur für einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemacht werden.
 
 

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