Eine bevorstehende Insolvenz allein stellt keinen unzulässigen Druck des Arbeitgebers in Form eines „Abhängigmachens“ iSd § 3 KautSchG dar
GZ 2 Ob 236/16v, 20.06.2017
OGH: Nach § 3 KautSchG darf der Abschluss oder die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrags vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, dass dem Dienstgeber vom Dienstnehmer oder einem Dritten ein Darlehen gewährt wird oder dass der Dienstnehmer oder ein Dritter sich mit einer Geldeinlage am Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt. Dem § 3 KautSchG widersprechende Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen sind nach § 4 KautSchG nichtig.
§ 3 KautSchG bezieht sich aber nicht auf Fälle, in denen sich der Dienstnehmer selbst (oder ein Dritter, zB ein Verwandter) von sich aus um den Dienstposten unter dem Versprechen der Gewährung eines Darlehens oder der Beteiligung als stiller Gesellschafter bewirbt. Auch eine bevorstehende Insolvenz allein stellt keinen unzulässigen Druck des Arbeitgebers in Form eines „Abhängigmachens“ iSd § 3 KautSchG dar.
Wird der Dienstnehmer nicht vom Dienstgeber zur Sicherheitenbestellung gedrängt, sondern bietet - selbst bei Kenntnis der Liquiditätsprobleme des Dienstgebers - aus eigener Initiative einem Kreditunternehmen Sicherheiten an, so liegt kein (analoger) Anwendungsfall des § 3 KautSchG vor.