Home

Zivilrecht

OGH: Zum Mangel(folge)schaden bei Hunden (HD-Erkrankung)

Ein Züchter hat die anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten, wenn er für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb verantwortlich ist, weil er bei der Zucht die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen hat

31. 07. 2017
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, § 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1298 ABGB, § 4 TSchG
Schlagworte: Gewährleistung, Schadenersatz, Mangel, Tier, Hund, Züchter, Sogfaltsmaßstab, Verschulden, Hüftdysplasie

 
GZ 10 Ob 29/16m, 27.06.2017
 
OGH: Mangelhaft ist eine Sache, wenn das Geleistete dem vertraglich Geschuldeten nicht entspricht (§ 922 Abs 1 ABGB). Was geschuldet ist, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag. Hier hatte der verkaufte und übergebene Hund Sachmängel: Zum einen stammte er nicht aus der in der dem Kaufvertrag zugrundegelegten Ahnentafel genannten Zucht, weil das Vatertier nicht der darin angegebene Rüde war. Zum anderen hatte der Beklagte dem Kläger versichert, dass die Hunde HD-frei seien. Tatsächlich war aber im Übergabezeitpunkt die HD-Erkrankung ihrer Anlage nach vorhanden, was für die Bejahung der Mangelhaftigkeit genügt.
 
Verschuldet ist ein Mangel vom Übergeber, wenn ihn dieser schuldhaft herbeigeführt oder schuldhaft nicht vor der Übergabe beseitigt hat. Verschulden wird nach § 1298 ABGB vermutet. Der Übergeber hat zu beweisen, dass ihn (und seine Gehilfen, für die er nach § 1313a ABGB einzustehen hat) kein Verschulden trifft, dass er also die gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Die Beweislastumkehr betrifft nur leichte Fahrlässigkeit, Vorsatz und grobes Verschulden werden nicht vermutet; sie sind vom Geschädigten zu behaupten und zu beweisen.
 
Die Zucht von Tieren ist die menschlich kontrollierte Fortpflanzung von Tieren. So definiert § 4 Z 14 TSchG den Begriff „Zucht“ als Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung, c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch d) Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.
 
Ein Züchter hat nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Ein Züchter, der eine Garantie für eine bestimmte Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten, wenn er für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die gehörige Sorgfalt (§§ 1297, 1299 ABGB) außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die genetisch bedingte Fehlbildung der Hüftgelenke und der Ellenbogen beruht hier schon auf einem durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen - lege artis - betreibt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at