Bei der Übertretung des § 3 ÖffnungszeitenG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VstG; es wäre deshalb am Gewerbetreibenden gelegen gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche; ihn traf jedenfalls die grundsätzliche Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen und gegebenenfalls, sollte er Zweifel über den Inhalt der in Rede stehenden Vorschrift gehabt haben, bei der zuständigen Behörde Auskunft darüber einzuholen
GZ Ra 2016/11/0063, 07.06.2017
Im Revisionsfall ist strittig, ob sich die Mitbeteiligte auf die Ausnahmeregelung des § 2 Z 2 ÖffnungszeitenG 2003 berufen kann. Danach ist der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs 4 Z 4 GewO bezeichneten Umfang von den Bestimmungen des ÖffnungszeitenG 2003 und damit auch vom Gebot des § 3 leg cit, an Sonntagen geschlossen zu halten, ausgenommen.
VwGH: Die in § 111 Abs 4 Z 4 GewO geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, sie steht nämlich nur den Gastgewerbetreibenden, nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu. Da im Revisionsverfahren nicht strittig ist, dass der Betrieb erst nach dem für die Übergangsbestimmung des § 376 Z 14b Abs 2 GewO maßgeblichen Stichtag aufgenommen wurde, weshalb § 111 Abs 4 Z 4 GewO in der Fassung der Novelle 2013 anzuwenden ist, muss, damit sich die Mitbeteiligte auf diese Nebenrechte berufen kann, beim Warenverkauf zudem der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben (was von den Parteien des Verfahrens insoweit auch nicht in Frage gestellt wird).
Wird der damit vom Gesetz vorgegebene Rahmen überschritten, wird durch das Geöffnethalten von Verkaufsstellen an Sonntagen § 3 ÖffnungszeitenG 2003 überschritten.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Mitbeteiligten eine Übertretung des § 3 ÖffnungszeitenG 2003 angelastet, weil sie an den im Spruch genannten Sonntagen jeweils alle in dem N Markt erhältlichen Waren zum Verkauf angeboten habe, im Spruch konkretisiert durch beispielsweise Anführung verschiedener Waren. Dass die Feststellung, wonach nicht etwa bloß ein eingeschränktes Produktsortiment, vielmehr "alle Waren" angeboten worden wären, zutrifft, wurde in der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde, die sich auf Sachverhaltsebene bloß gegen die Annahme einer räumlichen Trennung von Verkaufsstelle und Handelsbetrieb wandte, nicht bestritten.
Von daher greift die Beurteilung des VwG, die im Spruch des Straferkenntnisses konkret genannten, beispielsweise herausgegriffenen Waren seien dem Produktkatalog des § 111 Abs 4 Z 4 GewO zu unterstellen, zu kurz: Werden - so wie im vorliegenden Fall - ohne Einschränkung alle in einem Markt dieser Art erhältlichen Waren zum Verkauf angeboten, wird durch das Offenhalten der Verkaufsstelle an Sonntagen gegen § 3 ÖffnungszeitenG 2003 verstoßen, unabhängig davon, ob einzelne Waren zu der fraglichen Gruppe gehören. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der vom VwG vorgenommenen Zuordnung der genannten Produkte. Gleichfalls entbehrlich ist ein Eingehen auf die Frage, ob durch den gegenständlichen Warenverkauf der Charakter des Betriebs als Gastgewerbebetrieb gewahrt blieb.
Aus dem eben Gesagten ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Mitbeteiligten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Wie die belBeh zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Es wäre deshalb an der Mitbeteiligten gelegen gewesen, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spreche. Sie traf jedenfalls die grundsätzliche Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen ihres Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen und gegebenenfalls, sollte sie Zweifel über den Inhalt der in Rede stehenden Vorschrift gehabt haben, bei der zuständigen Behörde Auskunft darüber einzuholen. Vor dem Hintergrund der von der belBeh dargelegten Strafbemessungsgründe und des bis 1.090.--Euro reichenden Strafrahmens (vgl § 368 GewO) wurde mit dem gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerdevorbringen, es seien bloß Waren von geringem Wert verkauft worden, nicht aufgezeigt, dass die von der belBeh vorgenommene, in eine Geldstrafe von 300.-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen mündende Strafbemessung nicht den Vorgaben des § 19 VStG entspreche.