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Baurecht

VwGH: Kanalverlegung über fremde Grundstücke – Erfordernis eines „Duldungsverpflichtungsbescheid" gem § 18 Abs 2 NÖ KanalG 1977 bei zivilrechtlicher Einigung der betroffenen Liegenschaftseigentümer?

Ist über die Zulässigkeit einer durch das öffentliche Interesse bestimmten Eigentumsbeschränkung zu entscheiden, muss die Auswahl ausschließlich nach generell gültigen und daher von privaten Rechtsgeschäften unbeeinflussten Merkmalen vorgenommen werden

30. 07. 2017
Gesetze:   § 18 NÖ KanalG 1977
Schlagworte: Niederösterreichisches Kanalrecht, Kanalverlegung über fremde Grundstücke, Duldungsverpflichtungsbescheid, zivilrechtliche Einigung der betroffenen Liegenschaftseigentümer

 
GZ Ra 2017/05/0074, 23.05.2017
 
VwGH: Der VwG hat in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1977, 1454/76, zu § 16 NÖ KanalG 1954 dargelegt, dass eine auf dem Boden des Zivilrechtes getroffene Vereinbarung zwischen dem Anschlusspflichtigen und einem der betroffenen Grundeigentümer bei der Festlegung des Leitungsverlaufes iSd § 16 Abs 1 NÖ KanalG 1954 außer Betracht zu bleiben hat. Es darf nämlich, da im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unterstellt werden, dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung - hier: zur Duldung der Benützung fremden Grundes durch einen Kanalanschluss - durch privatrechtliches Handeln gestaltbar ist. Ist über die Zulässigkeit einer durch das öffentliche Interesse bestimmten Eigentumsbeschränkung zu entscheiden, muss die Auswahl ausschließlich nach generell gültigen und daher von privaten Rechtsgeschäften unbeeinflussten Merkmalen vorgenommen werden. Die in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen sind auf die diesbezügliche Rechtslage nach dem NÖ KanalG 1977 übertragbar.
 
 

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