Der VwGH hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, ausdrücklich festgehalten, dieses Erkenntnis darf nicht so verstanden werden, dass damit abschließend über die Frage entschieden wird, ob die aktuelle Lage in Ungarn einer Rücküberstellung von asylwerbenden Parteien im Allgemeinen entgegensteht
GZ Ra 2015/21/0188, 11.05.2017
VwGH: Soweit sich die Revision auf das zeitnah - allerdings nicht in einer Schubhaftsache, sondern in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz - ergangene hg Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, beruft, ist daraus für die angesprochene Frage nichts zu gewinnen. Der VwGH hat nämlich im Punkt III.7.5. der Entscheidungsgründe ausdrücklich festgehalten, dieses Erkenntnis dürfe nicht so verstanden werden, dass damit abschließend über die Frage entschieden werde, ob die aktuelle Lage in Ungarn einer Rücküberstellung von asylwerbenden Parteien im Allgemeinen entgegenstehe. Der Gerichtshof hat nämlich in diesem Fall betreffend besonders vulnerable Personen (alleinstehende Mutter mit mehreren minderjährigen Kindern) zwar die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung iVm der substantiierten Kritik der dort revisionswerbenden Parteien an den Verhältnissen in Ungarn als widerlegt angesehen, jedoch nur einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass sich das BVwG nicht auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigender Berichte mit der derzeitigen Lage in Ungarn auseinandergesetzt und ausgehend davon die Frage geklärt habe, ob systemische Mängel vorlägen bzw der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art 3 EMRK (bzw Art 4 GRC) geboten sei.