Das BFA und VwG haben in Bezug auf die Frage, ob der Sicherungszweck der Schubhaft noch gegeben ist, von Amts wegen auf eine bindende Empfehlung des EGMR Bedacht zu nehmen; jedenfalls nach dem Vorliegen einer Empfehlung des EGMR ist von einer maßgeblichen Relativierung des Sicherungsbedarfs und damit von einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung auszugehen
GZ Ra 2015/21/0188, 11.05.2017
VwGH: Nach stRsp des VwGH kommt Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund hatte sich der VwGH bereits mit den Auswirkungen einer vom EGMR verfügten vorläufigen Maßnahme auf die Rechtmäßigkeit einer zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordneten Schubhaft in dem auch in der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis vom 18. April 2013, Zlen 2011/21/0042, 0238, zu befassen und diesbezüglich unter Hinweis auf § 50 Abs 3 FPG festgehalten, gemäß dieser Bestimmung sei die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Das wäre - nach der weiteren Begründung dieses Erkenntnisses - auch von der Schubhaftbehörde zu beachten gewesen, die daher nicht mehr von einer zeitnahen Abschiebung des dortigen Bf hätte ausgehen dürfen. Vielmehr hätte sie ausgehend von § 50 Abs 3 FPG eine eigenständige Beurteilung dahingehend vorzunehmen gehabt, ob es trotz der empfohlenen vorläufigen Maßnahme zu einer alsbaldigen Abschiebung kommen könne.
Dem haben im vorliegenden Fall weder das BFA noch das BVwG entsprochen, die in Bezug auf die Frage, ob der Sicherungszweck der Schubhaft noch gegeben war, auch von Amts wegen auf die bindende Empfehlung des EGMR hätten Bedacht nehmen müssen.
Auf Basis der dem VwGH zugänglich gemachten Aktenlage sind - trotz der vorläufigen Befristung der Maßnahme - keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK näher zu prüfende Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Ungarn innerhalb der vorläufig festgelegten 14-tägigen Frist vom EGMR hätte endgültig abgeklärt werden können, sodass vom BFA weiterhin mit einer alsbaldigen Abschiebung hätte konkret gerechnet werden dürfen. Diesbezüglich wurde vom BFA im Verfahren vor dem VwGH auch nichts ins Treffen geführt. Vielmehr hätte wegen der evidenten Komplexität dieser Frage - wie in der Revision zu Recht ins Treffen geführt wird - eine (dann auch vorgenommene) unbefristete Erstreckung des Abschiebeverbots durch den EGMR ernstlich in Betracht gezogen werden müssen. Jedenfalls wäre aber nach dem Vorliegen der Empfehlung des EGMR von einer maßgeblichen Relativierung des Sicherungsbedarfs und damit von einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung auszugehen gewesen. Demzufolge hätte die nur zur Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers verhängte Schubhaft bereits am 15. September 2015 und nicht erst am 24. September 2015 beendet werden müssen.
Nur wenn eine Änderung der Verhältnisse im Zielland der Abschiebung seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung evident und für die Schubhaftbehörde offenkundig ist, ist die Schubhaftbehörde von sich aus verpflichtet diesbezüglich amtswegig weitere Ermittlungen anzustellen.
In der Revision wird zwar releviert, zu der Frage, ob § 76 Abs 3 FPG idF des FrÄG 2015 angesichts seiner bloß demonstrativen Aufzählung in den Z 1 bis 9 den Anforderungen des Art 2 lit n Dublin III-VO zur gesetzlichen Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr entspreche, fehle Rsp des VwGH. Da diese Frage aber mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/21/0021, auf dessen Entscheidungsgründe, insbesondere auf die Ausführungen in den Rz 22 ff, gem § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen werden kann, iSe Unionsrechtskonformität der nationalen Regelungen geklärt wurde, liegt hier insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (mehr) vor.