Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn die in der Revision aufgeworfene Frage durch die - zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare - Rsp des VwGH bereits geklärt wurde
GZ Ra 2017/05/0074, 23.05.2017
VwGH: Eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegt nicht vor, wenn diese durch zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Jud des VwGH bereits geklärt wurde.