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Verfahrensrecht

VwGH: Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen

Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen

30. 07. 2017
Gesetze:   § 38 VwGG, § 33 VwGG, § 56 VwGG, § 58 VwGG
Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Nachholung des versäumten Erkenntnisses, Einstellung, Kostenentscheidung, Rechtsschutzinteresse

 
GZ Fr 2017/22/0008, 31.05.2017
 
Mit Fristsetzungsantrag vom 22. Februar 2017 begehrte die Antragstellerin, dem VwG zur Entscheidung über ihre am 12. April 2016 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belBeh vom 15. März 2016 - über welche die belBeh zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juni 2016 abweisend entschieden hatte und in Ansehung derer die Antragstellerin am 10. Juni 2016 einen Vorlageantrag gestellt hatte - eine angemessene Frist nach § 38 Abs 4 VwGG zu setzen.
 
Das VwG legte den Fristsetzungsantrag dem VwGH nicht ungesäumt vor, sondern fällte am 27. April 2017 das Erkenntnis und brachte erst im Anschluss den Antrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis beim VwGH in Vorlage.
 
VwGH: Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet.
 
Nach § 38 Abs 4 iVm § 33 Abs 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
 
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs 2 und 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
 
Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen.
 
Im Fall eines Fristsetzungsantrags, in dem das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.
 
 

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