Im Strafverfahren nach § 102 Abs 1 iVm § 101 lit a KFG hat sich das VwG - um den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 Z 32 und 34 KFG Rechnung zu tragen - mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch eine mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen im rollenden Zustand des Fahrzeuges erfolgte Verwiegung, aus technischer Sicht das Gesamtgewicht bzw die Achslast des stehenden Fahrzeuges ermittelt wird; diese Frage wird allenfalls unter Heranziehung eines hierfür fachkundigen Sachverständigen zu beantworten sein
GZ Ra 2015/02/0207, 07.04.2017
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges zwei Übertretungen jeweils des § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt, und zwar zum einen wegen Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges, und zum anderen wegen Überschreitung der höchst zulässigen Achslast dessen zweiter Achse, jeweils zum näher bezeichneten Tatzeitpunkt. Die angelasteten Gewichtsüberschreitungen wurden hierbei am Verkehrskontrollplatz Kellerberg mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen in Fahrt, dh. unstrittig im rollenden Zustand des Fahrzeuges, ermittelt.
Zum Einwand des Revisionswerbers, die Verwiegung im rollenden Zustand entspreche nicht der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 34 KFG, weshalb diese der Bestrafung nicht zugrunde gelegt werden dürfe, verwies das VwG einerseits auf die gültige Eichung der eingesetzten Waage, bzw andererseits darauf, dass die Waage "alle Fehler" ausschließe und die Verwiegung "nach den geltenden Richtlinien" durchgeführt sowie die "entsprechenden Toleranzen" des gewogenen Gewichtes automatisch abgezogen worden seien.
VwGH: Im Hinblick darauf, dass § 2 Abs 1 Z 32 KFG für den Begriff des Gesamtgewichtes auf das Gewicht des stillstehenden Fahrzeuges, sowie § 2 Abs 1 Z 34 leg cit für den Begriff der Achslast auf die Radlasten einer Achse bzw zweier Achsen bei stehendem Fahrzeug abstellt, und die für die Bestrafung herangezogene Norm des § 101 Abs 1 lit a KFG sich (ua) auf eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes bzw der höchsten zulässigen Achslast bezieht, greift die durch das VwG im angefochtenen Erkenntnis herangezogene Begründung für die Gesetzmäßigkeit der durchgeführten Verwiegung und die Rechtmäßigkeit deren Heranziehung für das gegenständliche Strafverfahren zu kurz.
Zwar ist der Revisionswerber nicht im Recht, wenn er meint, die Bestimmung des § 101 Abs 1 lit a KFG sei derart auszulegen, dass einem Verwaltungsstrafverfahren wie dem vorliegenden nur die Ergebnisse einer Verwiegung zugrunde gelegt werden dürften, welche jeweils bei stehendem Fahrzeug (und zwar sowohl betreffend das Gesamtgewicht als auch betreffend die Achslast) durchgeführt wurde, weil die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 32 und 34 KFG lediglich die Definitionen der entsprechenden Gesetzesbegriffe des KFG beinhalten, für sich jedoch keine Aussage über eine vorzunehmende Verwiegeart zur Ermittlung von Gesamtgewicht bzw Achslast treffen.
Im Revisionsfall hätte sich das VwG jedoch angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers nicht damit begnügen dürfen, auf das Vorliegen eines gültigen Eichscheines, auf die Durchführung der Verwiegung "nach den geltenden Richtlinien", bzw auf den automatischen Abzug von Toleranzen und einen Fehlerausschluss durch die Waage selbst zu verweisen; weder gibt nämlich der Eichschein der eingesetzten Waage Aufschluss darüber, ob mit der herangezogenen Verwiegemethode im rollenden Zustand des Fahrzeuges dasselbe Ergebnis erzielt wird, als wenn die Messung des Gesamtgewichtes bzw der Achslast im stehenden Zustand des Fahrzeuges durchgeführt worden wäre, noch lässt sich dies aus dem allgemeinen Hinweis auf eine Verwiegung nach den geltenden Richtlinien, auf einen Abzug von Toleranzen oder auf eine nicht vorhandene Fehleranfälligkeit der Waage schließen.
Vielmehr hätte sich das VwG im gegenständlichen Strafverfahren, um den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 Z 32 und 34 KFG Rechnung zu tragen, mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob durch eine Verwiegung wie die gegenständlich erfolgte, nämlich mittels einer selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage zum achsweisen Wägen im rollenden Zustand des Fahrzeuges (und zwar vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sowohl hinsichtlich der Verwiegung des Gesamtgewichtes, als auch hinsichtlich der Verwiegung der Achslast) aus technischer Sicht das Gesamtgewicht bzw die Achslast des stehenden Fahrzeuges ermittelt wird. Diese Frage wird im fortgesetzten Verfahren allenfalls unter Heranziehung eines hierfür fachkundigen Sachverständigen zu beantworten sein.