Home

Sozialrecht

VwGH: Grad der Behinderung und Zusatzeintragung ( "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") in den Behindertenpass

Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist keine Frage bloß technischer Natur; sowohl dabei als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist nach der hg Rsp wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten

24. 07. 2017
Gesetze:   § 40 BBG, § 42 BBG, § 45 BBG, § 4 EinschätzungsV, § 52 AVG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Behindertenpass, Grad der Behinderung, Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", Sachverständigengutachten, mündliche Verhandlung

 
GZ Ra 2017/11/0040, 21.06.2017
 
VwGH: Ausgehend von der Einschätzungsverordnung, wonach der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den (festen oder Rahmen-)Sätzen der Anlage (die im Einzelnen konkrete Parameter für die jeweilige Einstufung anführt) festzulegen ist, bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigung wie auch deren Auswirkungen eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wie § 4 Abs 1 der Verordnung unmissverständlich normiert.
 
In einem Verfahren über die Berechtigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ist - unter Einbindung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden - zu prüfen, ob der Betroffene dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
 
Das VwG hat die Durchführung einer - vom im Verfahren vor dem VwG unvertretenen Revisionswerber unstrittig nicht ausdrücklich beantragten - mündlichen Verhandlung zu Unrecht nicht für geboten erachtet.
 
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens keine Frage bloß technischer Natur ist.
 
Sowohl dabei als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist nach der hg Rsp wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten.
 
Das VwG durfte vorliegendenfalls nicht davon ausgehen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich demnach als inhaltlich rechtswidrig.
 
Für das fortzusetzende Verfahren sei überdies auf folgende (Verfahrens-)Mängel hingewiesen:
 
Einerseits enthält das im Verfahren vor der belBeh eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung keine ausreichende, auf die vorgelegten Befunde (insbesondere den schon mit dem Antrag vorgelegten MRT-Befund vom 4. Jänner 2016) eingehende und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichende Begründung (insbesondere zur degenerativen Veränderung der Wirbelsäule mit Bandscheibenschädigung; Leiden 2). Auch zur Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fehlt eine ausreichende, auf die Angaben des Revisionswerbers anlässlich seiner Untersuchung (wonach er nur 50 bis 60 Meter gehen könne) eingehende Begründung, weshalb dieser trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg Jud eine Strecke von 300 bis 400 Metern zurücklegen könne.
 
Andererseits hat das VwG außer Acht gelassen, dass die selbstverfasste Beschwerde des Revisionswerbers angesichts des gänzlichen Fehlens von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der belBeh stützt (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), sowie eines Begehrens (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) offenkundig mangelhaft war und es folglich eines auf § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG gestützten Mängelbehebungsauftrags bedurfte. Das VwG war daher nicht einmal in Kenntnis, aus welchen Erwägungen der Revisionswerber, dem die belBeh nach Ausweis der Verwaltungsakten vor der Erlassung ihres Bescheids vom 15. April 2016 und der Ausstellung des neuen Behindertenausweises vom 19. April 2016 (dem gem § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zukommt) kein Parteiengehör eingeräumt hatte, die mit Beschwerde bekämpften Bescheide - über die Abweisung der begehrten Zusatzeintragung sowie über den Grad der Behinderung - überhaupt für rechtswidrig hielt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at