Die Behandlung einer Revision auf der Grundlage der Abtretung einer an den VfGH gerichteten Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG setzt einen Abtretungsbeschluss des VfGH voraus
GZ Ra 2017/09/0018, 11.05.2017
VwGH: Gem § 26 Abs 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gem § 26 Abs 1 Z 1 leg cit in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Hat der VfGH eine Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abgetreten, so beginnt gem § 26 Abs 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gem § 87 Abs 3 VfGG.
Die Behandlung einer Revision auf der Grundlage der Abtretung einer an den VfH gerichteten Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG setzt einen Abtretungsbeschluss des VfGH voraus.