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Verfahrensrecht

VwGH: Fristsetzungsanträge und Aufwandersatz

Haben mehrere Antragsteller in einem Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag gestellt, ist in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen

24. 07. 2017
Gesetze:   § 52 VwGG, § 56 VwGG
Schlagworte: Fristsetzungsanträge, Aufwandersatz

 
GZ Fr 2017/21/0001, 21.02.2017
 
VwGH: Das VwG hat das Erkenntnis vom 10. März 2017, W186 2115687-1/10E und W186 2115688-1/10E, erlassen und eine Abschrift dem VwGH vorgelegt.
 
Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gem § 38 Abs 4 VwGG einzustellen.
 
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs 1 VwGG jedem Antragsteller doppelter Aufwandersatz zuzusprechen war.
 
 

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