Haben mehrere Antragsteller in einem Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag gestellt, ist in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen
GZ Fr 2017/21/0001, 21.02.2017
VwGH: Das VwG hat das Erkenntnis vom 10. März 2017, W186 2115687-1/10E und W186 2115688-1/10E, erlassen und eine Abschrift dem VwGH vorgelegt.
Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gem § 38 Abs 4 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs 1 VwGG jedem Antragsteller doppelter Aufwandersatz zuzusprechen war.