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Verfahrensrecht

OGH: Art 5 Nr 1 EuGVVO – zum Erfüllungsort beim Versendungskauf

Ort, an dem die bewegliche Sache geliefert worden ist, ist der Ort, an dem sie an den Käufer ausgehändigt worden ist, und zwar unabhängig davon, wer den Transport organisiert oder bezahlt hat

24. 07. 2017
Gesetze:   Art 5 EuGVVO
Schlagworte: Internationale Zuständigkeit, Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Warenkauf, Lieferort, Aushändigung, Versendungskauf, Transport

 
GZ 6 Ob 67/17x, 29.05.2017
 
OGH: Art 5 Nr 1 EuGVVO bestimmt den Erfüllungsort autonom, weshalb nicht das auf den Vertrag anwendbare Recht ermittelt zu werden braucht. Der Ort, an dem die bewegliche Sache geliefert worden ist, ist der Ort, an dem sie an den Käufer ausgehändigt worden ist, und zwar unabhängig davon, wer den Transport organisiert oder bezahlt hat, also jener Ort, an dem der Käufer die Ware entgegengenommen hat und deshalb die Verfügungsgewalt über die Sache erlangte. Bei der Beurteilung, ob der Erfüllungsort tatsächlich nicht am Beklagtensitz gegeben ist, muss auch auf die Rsp Bedacht genommen werden, wonach die Tatbestände des Art 5 EuGVVO infolge Durchbrechung des Grundsatzes der Allzuständigkeit am Beklagtensitz eng auszulegen, im Zweifel also eher zu verneinen sind.
 
Der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, ist bei einem Versendungskauf auf der Grundlage der Regelungen in diesem Vertrag zu bestimmen. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Dieser Lieferort entspricht dem Ziel der räumlichen Nähe, weil es eine enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht gewährleistet. Ferner ist das grundlegende Ziel eines Vertrags über den Verkauf beweglicher Sachen ihre Übertragung vom Verkäufer an den Käufer; dieser Vorgang ist erst bei der Ankunft dieser beweglichen Sachen an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen.
 
 

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