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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Wahrunterstellung

Im Rahmen einer Wahrunterstellung ist es erforderlich, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem VWGH die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Sachverhaltsvorbringens ausgegangen wurde

24. 07. 2017
Gesetze:   §§ 37 ff AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Wahrunterstellung

 
GZ Ra 2016/19/0290, 26.04.2017
 
VwGH: Soweit das BVwG ausführte, auch bei "Wahrunterstellung" der Angaben des Revisionswerbers sei ein Zusammenhang der behaupteten Verfolgung mit einem Konventionsgrund zu verneinen, wird es den diesbezüglich in der hg Rsp aufgestellten Anforderungen an die Begründung nicht gerecht. Hieraus ist hervorzuheben, dass es im Rahmen einer Wahrunterstellung erforderlich ist, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem VwGH die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Sachverhaltsvorbringens ausgegangen wurde. Bei der rechtlichen Beurteilung im Rahmen einer "Wahrunterstellung" ist - soweit nicht ausdrücklich anderslautende Feststellungen getroffen werden - vom gesamten Vorbringen auszugehen.
 
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis, das nicht offen legt, welcher Sachverhalt der Wahrunterstellung zu Grunde gelegt wird, nicht gerecht.
 
 

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