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Verfahrensrecht

OGH: Antrag auf Exekutionsbewilligung – zum notwendigen Inhalt einer Vergleichsausfertigung und zur Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen sie durch eine Protokollabschrift ersetzt werden kann

Nach stRsp hat der Betreibende eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels durch das Titelgericht beizubringen; Ausfertigungen von gerichtlichen Vergleichen sind gem § 56 Abs 4 GOG von der Geschäftsstelle – unter Verwendung des Formulars ZPForm 91 – herzustellen und gem § 79 GOG mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben; diesen Anforderungen kann die den Parteien vom Titelgericht übermittelte bloße Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls auch dann nicht genügen, wenn sie mit der Unterfertigungsstampiglie des Richters versehen ist

24. 07. 2017
Gesetze:   § 54 EO, § 56 GOG, § 79 GOG
Schlagworte: Exekutionsrecht, Antrag auf Exekutionsbewilligung, geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels, Vergleichsausfertigung, Protokollabschrift

 
GZ 3 Ob 100/17b, 07.06.2017
 
OGH: Gem § 54 Abs 2 EO ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels (grundsätzlich samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit, die bei Vergleichen jedoch nicht erforderlich ist) anzuschließen. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ist zwar die Vorlage einer Ausfertigung des Titels nach § 54b Abs 2 Z 2 EO (zunächst) nicht erforderlich, der Betreibende muss allerdings über eine solche bereits bei Stellung des Exekutionsantrags verfügen, um sie gegebenenfalls – im Fall der Erhebung eines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung – in der Form vorlegen zu können, wie dies im ordentlichen Bewilligungsverfahren mit dem Exekutionsantrag zu geschehen hätte.
 
Nach stRsp hat der Betreibende eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels durch das Titelgericht beizubringen. Ausfertigungen von gerichtlichen Vergleichen sind gem § 56 Abs 4 GOG von der Geschäftsstelle – unter Verwendung des Formulars ZPForm 91 – herzustellen und gem § 79 GOG mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben.
 
Diesen Anforderungen kann die den Parteien vom Titelgericht übermittelte bloße Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls auch dann nicht genügen, wenn sie mit der Unterfertigungsstampiglie des Richters versehen ist. Das Rekursgericht hat dem Einspruch des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung deshalb zu Recht stattgegeben.
 
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ist abzuweisen, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen grundsätzlich – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – einseitig ist. Bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung handelt es sich nicht (unmittelbar) um eine Entscheidung über einen Einstellungsantrag iSd § 65 Abs 3 Z 2 EO, auch wenn die Stattgebung eines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung gem § 54e EO zur Einstellung des Exekutionsverfahrens führt. Nach stRsp des erkennenden Fachsenats ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen; sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und ist daher nicht zu honorieren.
 
 

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