Der Kläger wirft dem Zweitbeklagten und dem Nebenintervenienten ua eine gemeinschaftlich begangene vorsätzliche Schädigung seiner Vermögensinteressen vor; sollte es im vorliegenden Verfahren aus diesem Grund zu einer Verurteilung des Zweitbeklagten kommen, würde sich die Rechtslage des Nebenintervenienten insofern verschlechtern, als dieser dann gem § 1302 Satz 2 ABGB Rückgriffsansprüchen ausgesetzt wäre
GZ 6 Ob 88/17k, 29.05.2017
OGH: Das von § 17 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit einer Nebenintervention geforderte rechtliche Interesse auf Seiten des Beitretenden liegt vor, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf dessen privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, sondern es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Beitretenden berührt; das „Berühren der Rechtssphäre“ ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn sich durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Beitretenden verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert. Insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem Folgeprozess wird nach stRsp ein solches rechtliches Interesse bejaht, dies va dann, wenn dem Beitretenden – wie hier – die Geltendmachung solcher Ansprüche bereits in Aussicht gestellt wurde. Ob der Beitretende das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
Der Kläger, der bereits seit 2006 geschäftsunfähig sein soll, wirft dem Zweitbeklagten als seinem (ehemaligen) Steuerberater und Vorstand „seiner“ Privatstiftung, der auch als Steuerberater jener (inzwischen insolventen) GmbH tätig gewesen sei, an welcher vorweg der Kläger mit 95 % beteiligt war, ua vor, „daran mitgewirkt“ zu haben, dass dem Kläger durch den Nebenintervenienten, einem Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, und dessen Sohn, dem Prokuristen der Gesellschaft, Geldbeträge in Höhe des Klagsbetrags aus dem Privatvermögen entzogen und diese über ein Verrechnungskonto in die Gesellschaft geflossen seien. Bei der Gesellschaft hätten „massive Liquiditätslücken [bestanden], welche mit dem Geld des Klägers unter aktiver und passiver Mitwirkung und/oder Duldung des Zweitbeklagten buchstäblich gestopft wurden“; der Zweitbeklagte sei „nicht nur in die buchhalterische Verschleierung der Malversationen involviert gewesen, die (so wird behauptet) vom [Nebenintervenienten] als unmittelbar handelnde Person vorgenommen worden sein dürften“.
Weshalb, wie der Kläger im Revisionsrekursverfahren meint, bei Richtigkeit dieser Behauptungen „keinerlei Rechtsgrundlage ersichtlich [sein sollte], aufgrund welcher die Beklagten ein rechtliches Interesse hätten, gegen den Nebenintervenienten vorzugehen“, ist für den OGH nicht nachvollziehbar. Der Kläger wirft dem Zweitbeklagten und dem Nebenintervenienten ua eine gemeinschaftlich begangene vorsätzliche Schädigung seiner Vermögensinteressen vor. Sollte es im vorliegenden Verfahren aus diesem Grund zu einer Verurteilung des Zweitbeklagten kommen, würde sich die Rechtslage des Nebenintervenienten insofern verschlechtern, als dieser dann gem § 1302 Satz 2 ABGB Rückgriffsansprüchen ausgesetzt wäre.