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Wirtschaftsrecht

OGH: § 8 VerG – zur Zulässigkeit des Rechtswegs iZm Vereinsstreitigkeiten

Bei der Frage, ob eine Streitigkeit aus einem Vereinsverhältnis iSd § 8 VerG vorliegt, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung, die nur das Gericht zu treffen hat; die nach dem VerG vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen soll nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden, sondern der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ ist umfassender zu verstehen; dieser Begriff ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen

24. 07. 2017
Gesetze:   § 8 VerG, § 1 JN, § 41 JN, § 3 VerG
Schlagworte: Vereinsrecht, Streitschlichtung, Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, Zulässigkeit des Rechtswegs

 
GZ 6 Ob 80/17h, 29.05.2017
 
OGH: Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs. Es kommt auf den Inhalt und nicht auf den bloßen Wortlaut des Begehrens an. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet.
 
Nach hRsp begründet in Vereinsstreitigkeiten die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs eine temporäre Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch das Gericht erfolgt dabei – wie bei § 41 Abs 2 JN – vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage.
 
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass in erster Linie der Kläger gehalten ist, in der Klage konkret darzulegen, warum trotz Vorliegen einer Vereinsstreitigkeit der Rechtsweg offen ist. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 125/16z ausgesprochen, es sei ohne Einfluss, was der Beklagte einwende.
 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger selbst in der Klage vorgebracht, dass der Beklagte und er zu den relevanten Zeitpunkten Mitglieder des Vereins waren. Auch den Inhalt des E-Mails, in dem der Beklagte behauptete, der Kläger habe bestimmte Personen bedroht, hat der Kläger selbst vorgebracht. Dass der Kläger nunmehr den Standpunkt vertritt, dieses Schreiben betreffe nicht die „Vereinssphäre“, sondern die „Stiftungssphäre“, ist rechtlich nicht entscheidend, weil es sich bei der Frage, ob eine Streitigkeit aus einem Vereinsverhältnis iSd § 8 VerG vorliegt, um eine rechtliche Beurteilung handelt, die nur das Gericht zu treffen hat.
 
Zudem bestehen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zwischen Verein und der auch von diesem errichtete Stiftung enge Verflechtungen: So gehören etwa dem Stiftungsbeirat zwingend der Obmann des Vereins sowie seine beiden Stellvertreter an. Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen die Wurzel der hier konkret zu beurteilenden Auseinandersetzung im Vereinsverhältnis erblickten, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal eine zu enge Auslegung des Begriffs der „Streitigkeiten aus dem Verkehrsverhältnis“ den von § 8 VerG verfolgten Zweck, nämlich die Gerichtsentlastung, unterlaufen würde.
 
Nach § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten vorzusehen, dass „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Für die Qualifikation eines Falls als „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich. Die nach dem VerG vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen soll nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden, sondern der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ ist umfassender zu verstehen. Dieser Begriff ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen.
 
Die Frage, wie ein bestimmter eingeklagter Anspruch nach den vorstehenden Kriterien beurteilt wird, hängt regelmäßig von dessen konkreter Gestaltung und der Auslegung des Vorbringens im Einzelfall ab, sodass es sich dabei idR um keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO handelt. Dass auch Ansprüche nach § 1330 ABGB Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sein können, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen.
 
 
 

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