Ein Widerspruch iSd § 345 Abs 1 Z 10 StPO muss einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Verwahrung gegen die Durchführung eines Moniturverfahrens entsprechen
GZ 15 Os 18/17m, 05.04.2017
OGH: § 271 StPO (Protokollführung in der Hauptverhandlung) wird unter dem Aspekt des § 345 Abs 1 Z 4 StPO nur dann verletzt, wenn über die Hauptverhandlung überhaupt kein Protokoll aufgenommen wurde. Weil das Moniturverfahren nicht zur Hauptverhandlung zählt, ist der Verlauf desselben nicht Gegenstand des nach § 271 Abs 1 StPO über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokolls, für das (allein) gem § 271 Abs 7 StPO eine beschlussförmige und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung vorgesehen ist, sondern des über das Moniturverfahren gesondert aufzunehmenden Protokolls nach § 332 Abs 6 StPO.
Ein Widerspruch iSd § 345 Abs 1 Z 10 StPO muss einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Verwahrung gegen die Durchführung eines Moniturverfahrens entsprechen.
Über die in der Nichtigkeitsbeschwerde bestrittene Richtigkeit des Protokolls nach § 332 Abs 6 StPO (hier: zur Frage, ob ein Widerspruch iSd § 345 Abs 1 Z 10 StPO gegen die Einleitung des Moniturverfahrens erhoben wurde) entscheidet der OGH in freier Beweiswürdigung und weist die gegen die Ergänzung des Protokolls durch den Vorsitzenden gerichtete Beschwerde als unzulässig zurück.