Home

Strafrecht

OGH: Zum Widerspruch gegen die Einleitung des Moniturverfahrens

Ein Widerspruch iSd § 345 Abs 1 Z 10 StPO muss einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Verwahrung gegen die Durchführung eines Moniturverfahrens entsprechen

24. 07. 2017
Gesetze:   § 271 StPO, § 332 StPO, § 345 StPO
Schlagworte: Geschworenenverfahren, Einleitung des Moniturverfahrens, Widerspruch, Protokollierung, Protokollsberichtigung

 
GZ 15 Os 18/17m, 05.04.2017
 
OGH: § 271 StPO (Protokollführung in der Hauptverhandlung) wird unter dem Aspekt des § 345 Abs 1 Z 4 StPO nur dann verletzt, wenn über die Hauptverhandlung überhaupt kein Protokoll aufgenommen wurde. Weil das Moniturverfahren nicht zur Hauptverhandlung zählt, ist der Verlauf desselben nicht Gegenstand des nach § 271 Abs 1 StPO über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokolls, für das (allein) gem § 271 Abs 7 StPO eine beschlussförmige und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung vorgesehen ist, sondern des über das Moniturverfahren gesondert aufzunehmenden Protokolls nach § 332 Abs 6 StPO.
 
Ein Widerspruch iSd § 345 Abs 1 Z 10 StPO muss einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Verwahrung gegen die Durchführung eines Moniturverfahrens entsprechen.
 
Über die in der Nichtigkeitsbeschwerde bestrittene Richtigkeit des Protokolls nach § 332 Abs 6 StPO (hier: zur Frage, ob ein Widerspruch iSd § 345 Abs 1 Z 10 StPO gegen die Einleitung des Moniturverfahrens erhoben wurde) entscheidet der OGH in freier Beweiswürdigung und weist die gegen die Ergänzung des Protokolls durch den Vorsitzenden gerichtete Beschwerde als unzulässig zurück.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at