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Zivilrecht

OGH: Zum Pflichtteil iZm Schenkung auf den Todesfall

Der Noterbe muss sich Schenkungen (hier: Fruchtgenussrecht) nur auf die Pflichtteilserhöhung (Schenkungspflichtteil), nicht aber auf den Nachlasspflichtteil anrechnen lassen

24. 07. 2017
Gesetze:   § 684 ABGB, § 956 ABGB, §§ 785 ff ABGB aF
Schlagworte: Erbrecht, Schenkung auf den Todesfall, Widerruflichkeit, Vermächtnis, Noterbe, Schenkungspflichtteil, Nachlasspflichtteil

 
GZ 2 Ob 130/16f, 20.06.2017
 
Die Beschenkte erklärte gegenüber der Schenkerin, „sie wolle die Schenkung annehmen, aber nicht grundbücherlich durchführen; falls die Schenkerin aus irgendeinem Grund Geld brauchen würde, solle sie die Wohnung jederzeit so verkaufen können, als ob es diese Schenkung nie gegeben hätte.“
 
OGH: In rechtlicher Hinsicht haben die Parteien eine Schenkung unter der auflösenden Wollensbedingung abgeschlossen, die Schenkerin könne je nach Belieben („falls sie Geld brauche“) den Schenkungsvertrag wieder aufheben. Es handelt sich somit um eine bis zum Tod der Erblasserin von dieser frei widerrufliche (unechte) Schenkung auf den Todesfall. Nach § 956 Satz 1 ABGB (idF vor dem ErbRÄG 2015) ist eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Abgesehen davon, dass beim Schenkungsvertrag (schriftlicher Vertrag mit beglaubigten Unterschriften) die für Vermächtnisse gültige Form nicht eingehalten wurde, fiele die Wohnung als Vermächtnis jedenfalls in den Nachlass. Umso mehr gilt dies bei Formungültigkeit des Vermächtnisses. Die Wohnung ist daher nachlasszugehörig.
 
Der Noterbin wurde hier überdies an der von ihr bewohnten Wohnung ein Fruchtgenussrecht eingeräumt, von Gegenleistungen für dieses Fruchtgenussrecht war keine Rede. Das Fruchtgenussrecht wurde somit unentgeltlich eingeräumt, also geschenkt. Grundsätzlich gilt, dass sich der Noterbe Schenkungen (hier das Fruchtgenussrecht) nur auf die (hier nicht begehrte) Pflichtteilserhöhung (Schenkungspflichtteil), nicht aber auf den (hier gegenständlichen) Nachlasspflichtteil anrechnen lassen muss. Ginge man daher von der festgestellten mündlichen Vereinbarung, die keine Gegenleistung vorsah, aus, müsste sich die Schenkerin das Fruchtgenussrecht überhaupt nicht pflichtteilsmindernd anrechnen lassen.
 
 

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