Die Ansprüche der Unterhaltsberechtigten sind nicht insgesamt auf den Betrag zu beschränken, der sich aus der Differenz zwischen dem allgemeinen Existenzminimum und den Unterhalts-Existenzminimum ergibt
GZ 4 Ob 4/17t, 30.05.2017
OGH: Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Sanierungsplan) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht; die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich aber nach dem Unterhaltsexistenzminimum gem § 291b EO bzw § 292b EO.
Davon ist die Frage zu trennen, ob bestimmte Schulden tatsächlich in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Dazu geht die Rsp davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete die Zahlungen aufgrund eines Sanierungs- oder Zahlungsplans idR so gestalten muss, dass er Unterhalt zumindest in jener Höhe leisten kann, die seiner fiktiven Leistungsfähigkeit iSd § 291a EO entspräche, wodurch im Regelfall zumindest das allgemeine Existenzminimum des Schuldners als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
Das bedeutet aber nicht, dass Unterhaltsberechtigte immer auf den Differenzbetrag nach § 291b Abs 2 und 3 EO greifen können, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Ansprüche der Unterhaltsberechtigten insgesamt auf einen Betrag zu beschränken sind, der sich aus der Differenz zwischen verschiedenen Existenzminima des Lohnpfändungsrechts ergibt.
Dem Unterhaltsschuldner hat jedenfalls ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist. Die Bestimmungen der EO können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach dem Unterhaltsexistenzminimum gem § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann. Dabei ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.