Bei der Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten wurde die Vorlage einer als Benachrichtigung der Parteien dienenden Ausfertigung der Eintragungsverfügung des Registergerichts als beweiswirkende Urkunde anerkannt, für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstücks; demgegenüber ist eine Urkunde, auf der nur die Partei selbst (bzw der ihr gleichzuhaltende anwaltliche Vertreter) bestätigt, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um einen Auszug aus dem Firmenbuch handelt, nach ständiger höchstgerichtlicher Rsp nicht beweiswirkend iSd § 52 GBG
GZ 5 Ob 51/17m, 23.05.2017
OGH: Die Ersichtlichmachung einer Anschriftenänderung ist unter den Begriff der Anmerkung nach § 20 lit a GBG zu subsumieren. Zwar ist der Umstand einer Anschriftenänderung von Amts wegen ersichtlich zu machen, wenn sich dies bei späteren Amtshandlungen ergibt. Unabhängig davon steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift (oder eben deren Änderung) zu beantragen. Derartige Anmerkungen haben aber gem §§ 27, 52 GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. Da Anmerkungen iSd § 20 lit a GBG als bloße Ersichtlichmachung keine rechtserzeugende Wirkung, sondern nur feststellenden Charakter haben, sind die Anforderungen für die Bewilligung herabgesetzt, es bedarf keiner Vorlage von Originalurkunden, die Beglaubigungserfordernisse für Privaturkunden nach § 31 GBG müssen ebenso wenig erfüllt sein wie die formellen und materiellen Voraussetzungen einverleibungsfähiger öffentlicher Urkunden nach § 33 GBG. Was beweiswirkende Urkunde ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit keine anderen gesetzlichen Formvorschriften oder Gültigkeitsvoraussetzungen zu beachten sind, liegt es im Ermessen des Grundbuchsgerichts, ob es die ihm als Eintragungsgrundlage präsentierte Urkunde als ausreichend erachtet. Bei der Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten wurde die Vorlage einer als Benachrichtigung der Parteien dienenden Ausfertigung der Eintragungsverfügung des Registergerichts als beweiswirkende Urkunde anerkannt, für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstücks. Demgegenüber ist eine Urkunde, auf der nur die Partei selbst (bzw der ihr gleichzuhaltende anwaltliche Vertreter) bestätigt, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um einen Auszug aus dem Firmenbuch handelt, nach ständiger höchstgerichtlicher Rsp nicht beweiswirkend iSd § 52 GBG.
Hier legte der Antragsteller einen Ausdruck des Suchergebnisses im (elektronischen) Mitgliederverzeichnis der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (www.kwt.or.at) vor, der als Geschäftsadresse des Antragstellers „H***** 8, ***** Wien“ ausweist. Einen Aussteller enthält die Urkunde nicht. Wenn das Erstgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darin „keine Urkunde im Sinne des GBG“ sieht, diese „Urkunde“ also als nicht (ausreichend) beweiswirkend beurteilte, ist dies nicht zu beanstanden. Gem § 61 Abs 4 WTBG sind Berufsberechtigte von Amts wegen zwar in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen, sodass der Antragsteller seine Geschäftsanschrift durch die Vorlage einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgestellten Bestätigung ohne Zweifel dartun könnte. Ein bloßer „Ausdruck“ des Ergebnisses der Mitgliedersuche reicht dafür aber nicht aus.