§ 12 Abs 4 GUG bietet die Möglichkeit, auch eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist, wenn unter dieser Anschrift eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer möglich ist
GZ 5 Ob 51/17m, 23.05.2017
OGH: § 12 Abs 4 GUG bietet, ungeachtet des unverändert gebliebenen Wortlauts des § 84 GBG, die Möglichkeit, auch eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist, wenn unter dieser Anschrift eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer möglich ist.