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Zivilrecht

OGH: § 24 WEG 2002 und zur Frage, ob eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung eine stärkere Bestandskraft als ein Mehrheitsbeschluss hat

Auch eine Vereinbarung, die von sämtlichen Wohnungseigentümern getroffen wurde, kann im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft nichts anderes als ein Beschluss sein; die Einstimmigkeit und Vereinbarungsform verschafft diesem dabei keinen erhöhten Bestandsschutz, insbesondere gegen eine (abweichende) neuerliche Beschlussfassung; daran ändert es auch nichts, wenn eine solche Vereinbarung in ein gerichtliches Protokoll gekleidet wurde

24. 07. 2017
Gesetze:   § 24 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, vor Gericht geschlossene Vereinbarung, Bestandskraft

 
GZ 5 Ob 19/17f, 27.06.2017
 
OGH: Die Eigentümergemeinschaft trifft ihre Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bestehen keine besonderen Formerfordernisse. Die vom Gesetzgeber bevorzugte Form der Entscheidungsfindung ist zwar die Beschlussfassung durch Abstimmung im Rahmen einer Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse kraft ausdrücklicher gesetzlicher Freistellung auch auf jede andere Weise zustandekommen (§ 24 Abs 1 WEG).
 
Eine Eigenbindung der Eigentümergemeinschaft an ihre Beschlüsse besteht nicht. Sie kann auch einen endgültig wirksamen Beschluss im Wege einer neuerlichen Beschlussfassung widerrufen oder ändern.
 
Auch eine Vereinbarung, die von sämtlichen Wohnungseigentümern getroffen wurde, kann im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft nichts anderes als ein Beschluss sein. Die Einstimmigkeit und Vereinbarungsform verschafft diesem dabei keinen erhöhten Bestandsschutz, insbesondere gegen eine (abweichende) neuerliche Beschlussfassung. Daran ändert es auch nichts, wenn eine solche Vereinbarung – wie hier – in ein gerichtliches Protokoll gekleidet wurde.
 
Die von den Parteien hier im Vorverfahren getroffene Vereinbarung stellt daher allenfalls (ob diese den allgemeinen Willensbildungsvorschriften des § 24 WEG entsprochen hat, lässt sich nach den Verfahrensergebnissen nicht beurteilen) einen Mehrheitsbeschluss dar. Die Existenz dieses älteren Mehrheitsbeschlusses über die Maßnahmen zur Sanierung des außenseitigen Stiegenaufgangs bildet jedenfalls kein Hindernis für die neuerliche Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft.
 
 

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