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Zivilrecht

OGH: Interzession gem § 25c KSchG und Aufklärungspflicht des Gläubigers

Die Aufklärungspflicht stellt auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung durch die Interzedenten ab

24. 07. 2017
Gesetze:   § 25c KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Interzession, Aufklärungspflicht des Gläubigers

 
GZ 8 Ob 64/17w, 29.06.2017
 
OGH: Das Berufungsgericht ist zugunsten der Beklagten ohnedies davon ausgegangen, dass die von der Klägerin vorgenommene formularmäßige Belehrung gem § 25c KSchG keinen Bezug zum konkreten Einzelfall enthalte und daher nicht ausreiche. Das von den Erst- und Viertbeklagten ins Treffen geführte Argument, für die Klägerin hätte aufgrund des Einkommens der Beklagten erkennbar sein müssen, dass die Kredite wahrscheinlich notleidend würden, ist wiederum nicht verständlich.
 
Das Berufungsgericht hat zutreffend beurteilt, dass die Aufklärungspflicht auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung durch die Interzedenten abstellt. Sowohl den Erst- und Viertbeklagten als auch der Klägerin erschien der Businessplan und das Geschäftsmodell für das Franchiseprojekt als gut durchdacht und schlüssig. Die Beklagten haben selbst vorgebracht, dass die Hauptschuldnerin noch im Dezember 2010 sämtliche Liquiditätsparameter erfüllt habe. Als sich erste Probleme abzeichneten, erhielt die Klägerin nur unzureichende Informationen von den Beklagten. Im Dezember 2010 stellte sich heraus, dass Kreditmittel widmungswidrig verwendet wurden. Die Beklagten waren auch nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen (zB Eigenmittelnachweise und Zahlungsbelege zu Rechnungen) vollständig beizubringen. Warum es aber letztlich zur Insolvenz kam, konnte im vorliegenden Verfahren nicht ermittelt werden.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten der Hauptschuldnerin nicht absehbar gewesen seien und von konkreten Schwächen im Unternehmenskonzept oder in der Finanzierung nicht auszugehen gewesen sei, erweist sich damit ebenfalls als nicht korrekturbedürftig.
 
 

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