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Zivilrecht

OGH: § 1327 ABGB – zum Anspruch auf Unterhalt eines erst nach der Verletzung gezeugten Kindes

Bei einer erst nach dem Ende des Verletzungszeitraums (wiederholte pflichtwidrige Unterlassung) erfolgter Eheschließung und Zeugung eines Kindes hat dieses keinen Anspruch auf Ersatz des Unterhaltes

24. 07. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1327 ABGB, § 12 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Unterhaltsanspruch gegen Getöteten, Unterhaltsberechtigter, mittelbarer Schaden, nasciturus

 
GZ 5 Ob 41/17s, 04.05.2017
 
OGH: 1327 ABGB gewährt den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen einen auf den Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung gerichteten Schadenersatzanspruch. § 1327 ABGB enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter. Als solche bedeutet er eine Ausnahme vom Grundsatz, dass mittelbare Schäden nicht zu ersetzen sind. Dieser Aspekt spricht dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten überschaubar zu halten. Ähnliche Überlegungen finden sich in der Rsp zur Bemessung von Ansprüchen Hinterbliebener, wenn sie bei der Prognose einer zukünftigen Entwicklung der Lebens- und Einkommensverhältnisse von Ehegatten lediglich konkrete, nach dem üblichen Verlauf der Dinge realitätsnah erscheinende Gestaltungsänderungen berücksichtigt, nicht aber eine abstrakt mögliche, von Unsicherheitsfaktoren geprägte künftige Lebensplanung wie etwa die Verwirklichung eines Kinderwunsches.
 
Für die Anspruchsberechtigung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verletzung abzustellen und es setzt der Hinterbliebenenanspruch einer Witwe/eines Witwers voraus, dass die Ehe im Verletzungszeitpunkt schon geschlossen war, jener eines Kindes, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt war. Zentrales Argument dazu ist die iSd Einheit der Rechtsordnung geforderte Gleichstellung des § 1327 ABGB mit § 12 Abs 2 EKHG. Diese jüngere Bestimmung stellt für das Verhältnis zwischen Getötetem und Anspruchsberechtigtem auf den Zeitpunkt der Verletzung ab und ist auch für die Auslegung des § 1327 ABGB maßgeblich. Der OGH verneinte daher einen Ersatzanspruch des zum Zeitpunkt der Verletzung seines Vaters (durch einen Verkehrsunfall) noch nicht gezeugten Sohnes, der - im Gegensatz zum nasciturus - noch nicht als Person existiert. Das Rechtsverhältnis, vermöge dessen der Dritte gegen den Getöteten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte oder bekommen konnte, muss bereits im Zeitpunkt der Verletzung und nicht erst zur Zeit des Todes des Verletzten bestanden haben. Bei erst nach dem Ende des Verletzungszeitraums (wiederholte pflichtwidrige Unterlassung) erfolgter Eheschließung und Zeugung eines Kindes besteht kein Anspruch nach § 1327 ABGB.
 
 

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