Home

Zivilrecht

OGH: Zur Adäquanz einer Sekundärkollision

Es steht nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Fahrzeuglenker als Folge einer für ihn völlig unvermuteten minimalen Kollision in einer Schreckreaktion die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und eine Reihe von Fahrfehlern begeht (Verreißen nach links; Beschleunigen statt Bremsen; keine Abwehrreaktion vor der Sekundärkollision)

24. 07. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Adäquanz, Fehlreaktion, Verreißen des Fahrzeuges, Verwechseln von Bremse und Gaspedal, Sekundärkollision

 
GZ 2 Ob 117/16v, 26.06.2017
 
OGH: Ein Schaden ist adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit abstrakt zu rechnen gewesen ist, aber nicht für einen atypischen Erfolg.
 
Auch wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu tritt, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist. Besteht die weitere Ursache in einer Handlung des Verletzten selbst, ist die Adäquanz nur dann zu verneinen, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.
 
Es steht nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Fahrzeuglenker als Folge eines für ihn völlig unvermuteten Anstoßes im Zuge einer Schreckreaktion die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und eine Reihe von Fahrfehlern begeht (Verreißen nach links; Beschleunigen statt Bremsen; keine Abwehrreaktion vor der Sekundärkollision). Der eingetretene Erfolg ist daher keineswegs atypisch.
 
Die Rsp hat zwar in einigen Fällen, in denen ein Verkehrsteilnehmer wegen einer vermeintlichen Gefahrensituation erschrocken war und falsch reagierte, die adäquate Verursachung des Schadens verneint, wenn weder eine Kollision stattfand noch die vermeintliche Gefahrensituation erwiesen werden konnte, sodass keine objektive Grundlage für die Schreckreaktion bestand. Davon unterscheidet sich aber der vorliegende Fall, in welchem die Schreckreaktion durch eine für den Lenker unvorhersehbare (und allein von der Unfallgegnerin verschuldete) Kollision ausgelöst worden ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at