Auch durch eine verspätete Revision oder durch eine in der Folge zurückgezogene Revision wird das Revisionsrecht verbraucht
GZ Ra 2016/19/0370, 26.04.2017
VwGH: Dem Wiederaufnahmeantrag liegt offenbar die Ansicht zugrunde, nur eine zulässige Revision konsumiere das Revisionsrecht und dürfe zu einer Zurückweisung der nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH eingebrachten (zweiten) Revision führen. Eine solche zulässige Revision liege erst vor, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben worden sei. Diese Ansicht ist verfehlt. Auch durch eine verspätete Revision oder durch eine in der Folge zurückgezogene Revision wird das Revisionsrecht verbraucht.
Soweit der Antragsteller vorbringt, das BVwG hätte die Revision gem § 30a Abs 1 VwGG wegen der Versäumung der Einbringungsfrist zurückweisen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das VwG gem § 30a Abs 7 VwGG bei außerordentlichen Revisionen keine Zurückweisungsbeschlüsse nach § 30a Abs 1 VwGG zu treffen hat, sondern die Revision dem VwGH vorlegen muss. Dass dies - wie der Antragsteller meint - bei außerordentlichen Revisionen, die gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht werden (arg: "Revision der besonderen Art"), nicht gelte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. § 46 Abs 4 VwGG bezieht sich nur auf den Wiedereinsetzungsantrag, nicht aber auch auf die Revision. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Zurückweisung der Revision durch das BVwG für die Frage des Verbrauchs des Revisionsrechts nicht maßgeblich sein sollte.