Home

Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzungsantrag gem § 46 VwGG und „Eventualrevision“

Vor dem Hintergrund einer gesetzeskonformen Auslegung der Prozesshandlung des Wiedereinsetzungsantrages kann nicht angenommen werden, dass eine Revision unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt wird, zumal der Wiedereinsetzungsantrag diesfalls schon in Ermangelung der Voraussetzung des § 46 Abs 3 letzter Satz VwGG, also mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung, erfolglos bleiben müsste

18. 07. 2017
Gesetze:   § 46 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Eventualrevision, Nachholung der versäumten Prozesshandlung

 
GZ Ra 2016/19/0370, 26.04.2017
 
VwGH: Hinsichtlich des Vorbringens, es habe sich bei der nachgeholten Prozesshandlung um eine "Eventualrevision", die unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt worden sei, gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Nachholung der versäumten Prozesshandlung eine wesentliche Voraussetzung für die Wiedereinsetzung darstellt.
 
Vor dem Hintergrund einer gesetzeskonformen Auslegung der Prozesshandlung des Wiedereinsetzungsantrages kann nicht angenommen werden, dass eine Revision unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt wird, zumal der Wiedereinsetzungsantrag diesfalls schon in Ermangelung der Voraussetzung des § 46 Abs 3 letzter Satz VwGG, also mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung, erfolglos bleiben müsste.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at