Vor dem Hintergrund einer gesetzeskonformen Auslegung der Prozesshandlung des Wiedereinsetzungsantrages kann nicht angenommen werden, dass eine Revision unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt wird, zumal der Wiedereinsetzungsantrag diesfalls schon in Ermangelung der Voraussetzung des § 46 Abs 3 letzter Satz VwGG, also mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung, erfolglos bleiben müsste
GZ Ra 2016/19/0370, 26.04.2017
VwGH: Hinsichtlich des Vorbringens, es habe sich bei der nachgeholten Prozesshandlung um eine "Eventualrevision", die unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt worden sei, gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Nachholung der versäumten Prozesshandlung eine wesentliche Voraussetzung für die Wiedereinsetzung darstellt.
Vor dem Hintergrund einer gesetzeskonformen Auslegung der Prozesshandlung des Wiedereinsetzungsantrages kann nicht angenommen werden, dass eine Revision unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt wird, zumal der Wiedereinsetzungsantrag diesfalls schon in Ermangelung der Voraussetzung des § 46 Abs 3 letzter Satz VwGG, also mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung, erfolglos bleiben müsste.