Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem VwGH liegt nach der hg Rsp etwa vor, wenn die belBeh oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des § 36 Abs 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der VwGH von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 zweiter Satz VwGG nicht gehört wurde
GZ Ra 2016/19/0370, 26.04.2017
VwGH: Gem § 45 Abs 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG bietet keine Handhabe, eine im abgeschlossenen Verfahren vom VwGH geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können.
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem VwGH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde. Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem VwGH liegt nach der hg Rsp etwa vor, wenn die belBeh oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des § 36 Abs 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der VwGH von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 zweiter Satz VwGG nicht gehört wurde.