Der Beweis einer Befriedigungsverletzung ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn die Aussichtslosigkeit der anstehenden Exekutionsführung wahrscheinlich ist; der Gläubiger muss eine voraussichtlich erfolglose Exekution nicht etwa dazu betreiben, um dadurch den Beweis der Uneinbringlichkeit anzutreten
GZ 3 Ob 73/17g, 07.06.2017
OGH: Die Anfechtungsbefugnis eines Gläubigers, dessen Forderung vollstreckbar ist, setzt nach § 8 Abs 1 AnfO auch voraus, dass die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder die Aussichtslosigkeit einer noch nicht durchgeführten Exekution vorauszusehen ist. Die Befriedigungsverletzung besteht damit in der Fruchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner; es muss also die Forderung vollstreckbar und uneinbringlich sein. Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Anfechtungskläger. Die Uneinbringlichkeit ist dabei entweder aus der Ergebnislosigkeit der schon betriebenen Exekution oder aus der vorhersehbaren Aussichtslosigkeit einer erst zu betreibenden Exekution zu erschließen.
Der Beweis einer Befriedigungsverletzung ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn die Aussichtslosigkeit der anstehenden Exekutionsführung wahrscheinlich ist. Der Gläubiger muss eine voraussichtlich erfolglose Exekution nicht etwa dazu betreiben, um dadurch den Beweis der Uneinbringlichkeit anzutreten.
Der Gläubiger, der voraussichtlich nicht ganz durch Exekution befriedigt werden kann, braucht die Exekution nicht vorzunehmen, sondern kann anfechten; die Anfechtung wird weder durch die Möglichkeit einer Teilbefriedigung aus dem Vermögen des Schuldners noch auf den voraussichtlich ungetilgten Rest aus der Exekution beschränkt. Die Frage nach der Befriedigungsverletzung ist nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen.
Die Beurteilung der Befriedigungsverletzung iSd zuvor erörterten Wahrscheinlichkeit einer aussichtslosen Exekutionsführung hat nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Wenn die Vorinstanzen hier im Hinblick auf die mit einem Fruchgenussrecht eines Dritten belastete Eigentumswohnung, deren Wert (ohne bestehenden Fruchtgenuss) bei 40.000 bis 50.000 EUR liegt, und einem Hälfteanteil eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit einem Wert von 15.000 bis 25.000 EUR davon ausgehen, dass keine vollständige Befriedigung des Gläubigers für seine Forderung von zumindest 34.000 EUR zu erwarten ist, liegt darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Die von der Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob bei Beurteilung der Befriedigungsverletzung auch das gesamte im Unionsgebiet gelegene (Liegenschafts-)Vermögen, das der Vollstreckung nach der EuGVVO unterliegt, miteinzubeziehen ist, muss daher nicht abschließend beantwortet werden.