Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von bloß möglichen zukünftigen Ereignissen kann daraus aber nicht abgeleitet werden
GZ 1 Ob 61/17b, 28.06.2017
OGH: Nach § 180 Abs 2 ABGB hat das Gericht – allenfalls nach Ablauf der Phase einer vorläufigen elterlichen Verantwortung gem § 180 Abs 1 ABGB – über die Obsorge endgültig zu entscheiden. Dabei kann es – sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht – beide Elternteile mit der Obsorge betrauen. Ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung erfüllt sind, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab, wie die Frage, im Haushalt welchen Elternteils bei der Entscheidung nach § 180 Abs 2 ABGB die hauptsächliche Betreuung erfolgen soll. Damit sind im Regelfall keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG verbunden, wenn ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurd.
Eine erhebliche Rechtsfrage meint die Mutter darin zu erkennen, inwiefern deshalb, weil sie wegen der vom Vater durchgesetzten Unterhaltsherabsetzung allenfalls genötigt sein könnte, ihren Wohnsitz außerhalb von Wien zu nehmen, eine mögliche „räumliche Trennung entweder vom Vater oder von der Mutter dem Kindeswohl abträglicher wäre“. Zwar sind im Interesse des Kindeswohls aktenkundige Entwicklungen, die die bisherigen Tatsachengrundlage wesentlich verändern, ungeachtet des im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbots auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach der Beschlussfassung erster Instanz eingetreten sind. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von bloß möglichen zukünftigen Ereignissen kann daraus aber nicht abgeleitet werden, sodass mit diesen Ausführungen auch keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen angesprochen ist, die vom OGH aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigieren wäre.