Bei der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, wird immer auf die Umstände des einzelnen Falls abzustellen sein; dabei kommt es insbesondere auf die Natur des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Beklagten, aber auch auf eine Abwägung der Interessen beider Parteien an
GZ 4 Ob 59/17f, 13.06.2017
OGH: Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel besteht ausreichend Rsp des OGH zur Frage der Fassung von Unterlassungsbegehren. So wird in stRsp judiziert, dass bei Unterlassungsansprüchen eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens iVm Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich ist, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbots allzu leicht zu machen. Ein Unterlassungsgebot umfasst auch gleichartige oder ähnliche Handlungsweisen. Deshalb ist es auch zulässig, dem Beklagten nicht nur eine konkret beschriebene Handlung zu verbieten, sondern auch ähnliche. Die an sich wegen der Gefahr von Umgehungen gerechtfertigte weite Fassung von Unterlassungsgeboten darf nur so weit gehen, als die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen. Das Unterlassungsgebot ist auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen.
Bei der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, wird immer auf die Umstände des einzelnen Falls abzustellen sein; dabei kommt es insbesondere auf die Natur des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Beklagten, aber auch auf eine Abwägung der Interessen beider Parteien an.
Im Sinne dieser Rsp hat das Rekursgericht vertretbar das Unterlassungsgebot auch auf das weitere von der Beklagten vertriebene Magazin ausgedehnt, auch wenn sich die beanstandete Äußerung nur auf eines ihrer Magazine bezogen haben sollte. Da sich nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt beide Magazine und ihre Internetauftritte an dieselben potentiellen Kunden richten, ist die Befürchtung naheliegend und jedenfalls nicht unvertretbar, die Beklagte werde ähnlich irreführende Äußerungen auch in Bezug auf das weitere von ihr vertriebene Magazin tätigen.
Das Rekursgericht hat die Werbeaussagen der Beklagten (unabhängig von der Qualifikation eines Adressaten als Werbefachmann) vertretbar als irreführend qualifiziert, da die Angaben weder auf einer Reichweitenuntersuchung beruhen noch dazu entsprechende aufklärende Angaben gemacht wurden. Im Übrigen wirbt die Beklagte auch auf ihrer Webseite – für jedermann abrufbar – in ähnlicher Art und Weise mit unbelegten Reichweitenangaben.