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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob die in § 5 Abs 3 APG vorgesehene Verminderung der Pensionsleistung auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Versicherte neben einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit weiterhin eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat

§ 5 Abs 3 APG ist dahin zu verstehen, dass ein in der Höhe der bescheidmäßig zuerkannten Direktpension, die bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalls tatsächlich in Anspruch genommen wird, berücksichtigter Abschlag bei der Berechnung der Pensionsleistung aus dem neuen Versicherungsfall zur Anwendung kommt; enthält daher eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit keine Verminderung der Pensionsleistung, dann vermindert sich auch die daran anschließende, nach Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommene Alterspension nicht

17. 07. 2017
Gesetze:   § 5 APG, § 261 ASVG
Schlagworte: Pensionsversicherung, Alterspension, Berufsunfähigkeitspension, Verminderung der Pensionsleistung

 
GZ 10 ObS 4/17m, 21.03.2017
 
OGH: § 5 Abs 3 APG ist nicht anders als § 261 Abs 7 ASVG idF 2. SVRÄG 2003 auszulegen,, ist doch letzterer Vorbild des § 5 Abs 3 APG. Er ist dahin zu verstehen, dass ein in der Höhe der bescheidmäßig zuerkannten Direktpension, die bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalls tatsächlich in Anspruch genommen wird, berücksichtigter Abschlag bei der Berechnung der Pensionsleistung aus dem neuen Versicherungsfall zur Anwendung kommt. Enthält daher eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit keine Verminderung der Pensionsleistung, dann vermindert sich auch die daran anschließende, nach Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommene Alterspension nicht.
 
 

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