Im Exequaturverfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung ist die in Österreich zu vollstreckende Strafe unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat verhängte Sanktion (nach Maßgabe des hier geltenden Sanktionensystems einschließlich der Strafbemessungsgrundsätze) zu bestimmen; zusätzliche Konstatierungen zu anderen Strafzumessungstatsachen sind unzulässig
GZ 14 Os 121/16z, 04.04.2017
OGH: Der Zweck des im Zuge der Vollstreckungsübernahme nach Art 9 Abs 1 lit b und Art 11 des Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen („Überstellungsübereinkommen“) vorgesehenen Exequaturverfahrens liegt darin, die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen im Inland auch bei jeweils unterschiedlichen Strafen(-systemen) durch eine Umwandlung der Sanktion nach Maßgabe des hier geltenden Sanktionensystems einschließlich der Strafbemessungsgrundsätze zu ermöglichen. Es soll somit bloß die im Ausland verhängte Sanktion in der an das inländische Recht angepassten Form für vollstreckbar erklärt werden. Solcherart ist die in Österreich zu vollstreckende Strafe unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat verhängte Sanktion zu bestimmen (§ 65 Abs 1 ARHG, vgl auch § 42 EU-JZG).
Das Gericht ist dabei unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots an die Sachverhaltsfestellungen im Erkenntnis des Urteilsstaats gebunden, sodass zusätzliche Konstatierungen zu anderen Strafzumessungstatsachen unzulässig sind. Eine autonome Strafbemessung nach österreichischem Recht hat nicht stattzufinden.