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Zivilrecht

OGH: Kündigung iSd § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG (hier: Gewalttat gegen Mitmieter in alkoholisiertem Zustand)

Die Argumentation der Revision, den Beklagten treffe kein Verschulden an diesem Vorfall, weil er nicht bei Sinnen gewesen sei, übergeht die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung; die Bestrafung nach § 287 StGB setzt eine verschuldete Berauschung und die Verwirklichung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) des im Rausch begangenen Delikts voraus

17. 07. 2017
Gesetze:   § 30 MRG, § 287 StGB
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, mit Strafe bedrohte Handlung, Gewalttat gegen Mitmieter in alkoholisiertem Zustand

 
GZ 8 Ob 35/17f, 30.05.2017
 
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG ist verwirklicht, wenn der Mieter sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht.
 
Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) verurteilt, weil er im Sommer 2015 einen anderen Bewohner der Wohnhausanlage im Hof mit Faustschlägen verletzt und mit einem Messer attackiert hatte.
 
Die Argumentation der Revision, den Beklagten treffe kein Verschulden an diesem Vorfall, weil er nicht bei Sinnen gewesen sei, übergeht die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung. Die Bestrafung nach § 287 StGB setzt eine verschuldete Berauschung und die Verwirklichung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) des im Rausch begangenen Delikts voraus.
 
Für den Kündigungsgrund der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung ist es nicht erforderlich, dass den Bewohnern dadurch das Zusammenleben verleidet wird. Er wird bereits durch die Tat an sich verwirklicht, ohne dass es auf ein „Gesamtverhalten“ oder auf eine ungünstige Zukunftsprognose ankommt.
 
Die Beurteilung, ob ein Kündigungstatbestand erfüllt ist, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab.Es ist nicht unvertretbar, wenn die Vorinstanzen die Gewalttätigkeit des Beklagten gegen den Mitmieter als nicht bloß geringfügigen Anlass qualifiziert haben.
 
 

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