Eine Beschränkung der Größe eines Kfz-Abstellplatzes iSd § 2 Abs 2 WEG ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrsauffassung; die Fläche muss noch als ein Kfz-Abstellplatz und nicht als ein mehrere Abstellplätze umfassender Parkplatz anzusehen sein
GZ 5 Ob 141/16w, 04.05.2017
OGH: Selbständiges Wohnungseigentum kann nur mit ganz bestimmten (physischen), in § 2 Abs 2 WEG taxativ aufgezählten Teilen der Liegenschaft verbunden werden. Die Konzeption des WEG legt nahe, dass das in der Definition des Kfz-Abstellplatzes dem Kraftfahrzeug vorangestellte „ein“ nicht als unbestimmter Artikel, sondern als Zahlwort zu verstehen ist. Die Richtigkeit dieses Verständnisses ergibt sich auch aus der Erwerbsbeschränkung des § 5 Abs 2 WEG. Die Auffassung, auch eine zum Abstellen mehrerer Kraftfahrzeuge gewidmete und geeignete Fläche sei ein Kfz-Abstellplatz iSd § 2 Abs 2 WEG und damit ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, ist mit dieser Erwerbsbeschränkung und dem damit vom Gesetzgeber verfolgten Zweck unvereinbar.
Konkrete Vorgaben für die Ausmaße der Bodenfläche des Abstellplatzes für ein Kfz enthält das Gesetz nicht, insbesondere verlangt es für die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Abstellplatzes keine bestimmte Mindestgröße. Bei einem Abstellplatz iSd § 2 Abs 2 WEG muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln; eine den sonstigen Kriterien des WEG entsprechende Abstellfläche ist solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann. Auch eine Maximalgröße für einen Kfz-Abstellplatz ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
Eine Beschränkung der Größe eines Kfz-Abstellplatzes iSd § 2 Abs 2 WEG ergibt sich allerdings indirekt aus der Maßgeblichkeit der allgemeinen Verkehrsauffassung. Die Verkehrsauffassung ist auch bei der Beurteilung der Wohnungseigentumstauglichkeit eines Abstellplatzes heranzuziehen. Entsprechend gewidmete Bodenflächen sind daher (nur) solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, solange sie nach der Verkehrsauffassung noch als ein Kfz-Abstellplatz und nicht etwa schon als ein zumindest mehrere solche Abstellplätze umfassender Parkplatz anzusehen sind. Bei dieser Beurteilung haben insbesondere auch der Bedarf an Abstellplätzen für größere Kraftfahrzeuge und die Erfordernisse einer sicheren und bequemen Nutzung Berücksichtigung zu finden. Die vom Gesetz geforderte ausschließliche Widmung eines Stellplatzes zu Abstellzwecken darf auch nicht überdehnt werden: Die Widmung (auch) zur Erfüllung gewisser, zur eigentlichen Nutzung als Kfz-Abstellplatz konnexen und nicht ins Gewicht fallender Hilfsfunktionen (wie etwa der Lagerung von Autoreifen, Waschutensilien, Werkzeug und dgl) neben der Benützung als Kfz-Abstellplatz schadet nicht.