Die Klägerin ist Immobilientreuhänderin und Immobilienmaklerin; sie war bei der ursprünglichen Kreditaufnahme Mitgeschäftsführerin und Minderheitengesellschafterin einer GmbH, der zweite Geschäftsführer und Gesellschafter war ihr Lebensgefährte; in dieser Gesellschaft war sie für das durch ihren Eintritt hinzugetretene Spezialgeschäft „Immobilien“ bzw „Immobilienvermittlung“ zuständig; 1992 wurde infolge Ausgliederung dieses Bereichs eine weitere GmbH gegründet, deren Alleingeschäftsführerin sie war; die Kreditaufnahme war Teil eines Gesamtpaketes zur wirtschaftlichen Stabilisierung des Unternehmens; dazu gehörte, dass die Klägerin aus der ersten Gesellschaft ausschied, Alleingesellschafterin der zweiten Gesellschaft wurde und mit der Zahlung der Kreditvaluta an die erste Gesellschaft deren Beteiligung an einem Immobilienaufschließungsprojekt im Ausland persönlich übernahm; ausgehend von einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme als Unternehmerin anzusehen ist und dass es sich bei dem abgeschlossenen Kreditvertrag mit dem die Anteile am Immobilienprojekt erworben wurden und der damit zugleich der Sanierung der ersten Gesellschaft und der Übernahme der zweiten Gesellschaft diente, nicht um ein Privatgeschäft handelte, nicht unvertretbar; dabei ist auch die Rechtsansicht nicht zu beanstanden, dass grundsätzlich bei Aufnahme eines Kredits im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die Umschuldung jedenfalls als Unternehmensgeschäft bzw die Umschuldung eines Verbraucherkredits als Verbrauchergeschäft anzusehen sein wird, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen
GZ 8 Ob 86/16d, 30.05.2017
OGH: Der Verbraucherschutz gilt gem § 1 KSchG für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind (Verbrauchergeschäfte). Die Vorschriften des ersten Hauptstücks des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern. Dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an. Eine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation sind nicht erforderlich.
Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht; derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, und erklären, dass er die Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Gesetzes auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt.
Der OGH hat sich wiederholt, kürzlich mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Judikatur und Literatur in den Entscheidungen 2 Ob 169/11h und 6 Ob 43/13m, mit der Unternehmereigenschaft von geschäftsführenden Gesellschaftern auseinandergesetzt. Dabei wurde die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beurteilt. Wesentlich ist demnach, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird.
Für die Frage der Anwendbarkeit des KSchG kommt es darüber hinaus darauf an, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt. Es muss also konkret geprüft werden, ob sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit einer Person in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft mit einer bestimmten Person als unternehmerisch darstellt.
Zum Betrieb eines Unternehmens zählen nicht nur (Rechts-)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehören und dort ständig vorkommen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stehen und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienen. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört, ist iSd § 344 UGB zu lösen. Nach dieser Bestimmung gelten die Rechtsgeschäfte, die ein Unternehmer abschließt, im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Ist eine (naheliegende) Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, so kommt diese Bestimmung zum Tragen. Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war.
Die Klägerin ist Immobilientreuhänderin und Immobilienmaklerin. Sie war bei der ursprünglichen Kreditaufnahme Mitgeschäftsführerin und Minderheitengesellschafterin einer GmbH, der zweite Geschäftsführer und Gesellschafter war ihr Lebensgefährte. In dieser Gesellschaft war sie für das durch ihren Eintritt hinzugetretene Spezialgeschäft „Immobilien“ bzw „Immobilienvermittlung“ zuständig. 1992 wurde infolge Ausgliederung dieses Bereichs eine weitere GmbH gegründet, deren Alleingeschäftsführerin sie war. Die Kreditaufnahme war Teil eines Gesamtpaketes zur wirtschaftlichen Stabilisierung des Unternehmens. Dazu gehörte, dass die Klägerin aus der ersten Gesellschaft ausschied, Alleingesellschafterin der zweiten Gesellschaft wurde und mit der Zahlung der Kreditvaluta an die erste Gesellschaft deren Beteiligung an einem Immobilienaufschließungsprojekt im Ausland persönlich übernahm.
Ausgehend von einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme als Unternehmerin anzusehen ist und dass es sich bei dem abgeschlossenen Kreditvertrag mit dem die Anteile am Immobilienprojekt erworben wurden und der damit zugleich der Sanierung der ersten Gesellschaft und der Übernahme der zweiten Gesellschaft diente, nicht um ein Privatgeschäft handelte, nicht unvertretbar.
Dabei ist auch die Rechtsansicht nicht zu beanstanden, dass grundsätzlich bei Aufnahme eines Kredits im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die Umschuldung jedenfalls als Unternehmensgeschäft bzw die Umschuldung eines Verbraucherkredits als Verbrauchergeschäft anzusehen sein wird, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen.