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Zivilrecht

OGH: § 1489 ABGB – zu den erforderlichen Bemühungen des Geschädigten, sich von der Person des Schädigers Kenntnis zu verschaffen und den sonstigen Möglichkeiten einer Kenntnisnahme (hier: Tod nach zentraler Atemlähmung aufgrund einer Schmerzmittelvergiftung nach Operation)

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis der Todesursache des Sohnes der Klägerin und die Tätigkeit der Erstbeklagten ausreichen, ist verkürzt; wie das Berufungsgericht an sich durchaus zutreffend ausführt, genügt für den Beginn der Verjährung die Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses, dessen (Mit-)Ursache ein dem Schädiger anzulastendes Verhalten darstellt; dies bedeutet aber, dass aus den bekannten Umständen schlüssig ein Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten bzw einer Pflichtverletzung des Schädigers und dem Schaden hergestellt werden können muss; dazu gehört im Anlassfall auch, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gründe, die zum Tod des Sohnes der Klägerin geführt haben, also die Todesursache ausgelöst haben, mit den Aufgaben bzw den Tätigkeitsbereich der Erstbeklagten im Zusammenhang stehen; dafür ist Kenntnis vom Zusammenhang zwischen der Lungenentzündung und der Verabreichung des Schmerzmittels Piritramid in dieser speziellen Situation erforderlich; erst dadurch bestehen Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Erstbeklagten, das die Todesursache auslösen konnte

17. 07. 2017
Gesetze:   § 1489 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Kenntnisnahme, Sachverständige, Gutachten, Todesursache

 
GZ 8 Ob 54/17z, 30.05.2017
 
OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB beginnt nach der Rsp mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten dabei zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Allerdings darf der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt es zu sein. Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und – bei verschuldensabhängiger Haftung – die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt. Der Geschädigte ist zwar zur angemessenen Erkundigung verhalten. Die Erkundigungspflicht darf aber nicht überspannt werden. Demnach kann der Geschädigte ein Privatgutachten einholen, idR ist er dazu aber nicht verpflichtet.
 
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis der Todesursache des Sohnes der Klägerin und die Tätigkeit der Erstbeklagten ausreichen, ist verkürzt. Wie das Berufungsgericht an sich durchaus zutreffend ausführt, genügt für den Beginn der Verjährung die Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses, dessen (Mit-)Ursache ein dem Schädiger anzulastendes Verhalten darstellt. Dies bedeutet aber, dass aus den bekannten Umständen schlüssig ein Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten bzw einer Pflichtverletzung des Schädigers und dem Schaden hergestellt werden können muss. Dazu gehört im Anlassfall auch, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gründe, die zum Tod des Sohnes der Klägerin geführt haben, also die Todesursache ausgelöst haben, mit den Aufgaben bzw den Tätigkeitsbereich der Erstbeklagten im Zusammenhang stehen. Dafür ist Kenntnis vom Zusammenhang zwischen der Lungenentzündung und der Verabreichung des Schmerzmittels Piritramid in dieser speziellen Situation erforderlich. Erst dadurch bestehen Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Erstbeklagten, das die Todesursache auslösen konnte.
 
Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Darstellung des „Sachverhalts“ zur Todesursache und den Gründen, die dazu geführt haben, im Wesentlichen nur den Inhalt der verschiedenen Sachverständigengutachten aus dem Strafakt sowie die (schriftlich vorbereitete) Aussage der Erstbeklagten vor der Polizei wiedergegeben. Dies entspricht freilich nicht der gebotenen strikten Trennung von Tatsachenfeststellungen einerseits und Beweiswürdigung andererseits. Aus den Darstellungen des Erstgerichts lässt sich aber folgendes Tatsachensubstrat entnehmen:
 
Zur Todesursache hat das Erstgericht festgestellt, dass der Sohn der Klägerin in Zusammenschau sämtlicher erhobener Befunde letztlich an einer zentralen Atemlähmung bei Vorliegen einer Intoxikation mit Piritramid auf nicht natürliche Weise verstorben ist. Es wurde letztlich eine zu große Menge des Medikaments Piritramid verabreicht. Dies reicht aus, um eine Atemlähmung auszulösen. Piritramid, ein synthetisches Opioid, wurde über eine Schmerzpumpe verabreicht; die Verabreichung erfolgt durch Infusion. Für die Überdosierung kam (zunächst) eine Fehlprogrammierung der Schmerzpumpe in Betracht; dies wurde im Gutachten Dris. S***** vom 29. 3. 2011 verneint. Denkbar ist zudem, dass weitere Arzneimittel zugeführt wurden, die die atemdepressive Wirkung von Piritramid verstärkten, oder dass weitere (nicht dokumentierte) Gaben von Piritramid erfolgten; für zusätzliche Applikationen bestehen keine Hinweise. Weiters ist auch eine in der konkreten Situation exzessive Verabreichung von Piritramid aufgrund einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Atmung durch eine Lungenentzündung oder Lungenembolie denkbar.
 
Aufgrund dieser möglichen Gründe für eine Überdosierung mit Piritramid wurde das Strafverfahren gegen die Anästhesistin und den Anästhesiepfleger geführt. In der Hauptverhandlung vom 18. 8. 2015 wurde die Anästhesistin vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung wegen falscher Programmierung der Schmerzpumpe und mangelnder Aufklärung des Patienten über deren Bedienung freigesprochen. Das Verfahren gegen den Anästhesiepfleger wurde (zunächst) eingestellt.
 
Eine Wechselwirkung zwischen der verabreichten Menge (Überdosierung) an Piritramid und der Lungenentzündung des Sohnes der Klägerin wurde in schlüssiger Weise erstmals im Ergänzungsgutachten Dris. S vom 17. 4. 2014 erwähnt. Selbst in diesem Gutachten traf der Sachverständige noch keine klaren Aussagen. Erst in der Hauptverhandlung vom 18. 8. 2015 legte er dar, dass bei Bekanntsein oder Vermutung einer Lungenentzündung weitere konkrete Maßnahmen hätten getroffen werden müssen. Auch der Sachverständige Dr. F hat letztlich erst in der Hauptverhandlung die klare Aussage getroffen, dass die Todesursache die Überdosierung von Piritramid sei, dies iVm den zusätzlich festgestellten Problemen, nämlich der Lungenentzündung und auch der geringgradigen Fettembolie.
 
Die Erstbeklagte wurde von der Polizei erst am 21. 7. 2014 einvernommen. Vom Anfiebern des Sohnes der Klägerin auf 39 °C wurde sie demnach am 29. 8. 2010 um 22:00 Uhr telefonisch informiert. Daraufhin erteilte sie (telefonisch) die Anordnung, die Gabe von Perfalgan (mit dem Wirkstoff Paracetamol), das mittels Infusion verabreicht wird, von 23:00 Uhr vorzuziehen.
 
Die für eine aussichtsreiche Klagsführung gegen die Erstbeklagte relevanten Zusammenhänge zwischen der Verabreichung von Piritramid über die Schmerzpumpe und die Lungenentzündung des Sohnes der Klägerin waren für den damaligen Vertreter der Klägerin erst nach Vorliegen des Ergänzungsgutachtens Dris. S vom 17. 4. 2014 bekannt. Vor diesem Zeitpunkt hat die Verjährung für die hier vorliegende Klage nicht begonnen. Das Klagebegehren kann daher nicht wegen Verjährung abgewiesen werden.
 
 

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