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Verfahrensrecht

OGH: Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs – zur rechtlichen Qualifikation des Zuständigkeitstatbestands des § 615 ZPO und zur Heilung eines Verstoßes dagegen

Im Gegensatz zur nach § 532 ZPO geregelten Zuständigkeit kommt im Bereich des § 615 ZPO eine Heilung einer Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN in Betracht

11. 07. 2017
Gesetze:   § 615 ZPO, § 104 JN, §§ 577 ff ZPO
Schlagworte: Schiedsverfahren, gerichtliches Verfahren, Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, individuelle Zuständigkeit, Heilung

 
GZ 4 Ob 92/17h, 30.05.2017
 
OGH: Ein an sich aufgrund des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, dass der Beklagte zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit zu erheben (§ 104 Abs 3 JN). Ist der Beklagte anwaltlich vertreten oder tritt dieser – wie hier – als Rechtsanwalt in eigener Sache auf (§ 28 Abs 1 ZPO), setzt die Heilung nach § 104 Abs 3 JN keine Belehrung durch das Gericht voraus.
 
Die von § 104 Abs 3 JN umfassten Zuständigkeitsarten (ua die sachliche und örtliche Zuständigkeit) betreffen stets die Anhängigmachung der Sache. Das gilt auch für die sog individuelle Zuständigkeit, bei der für bestimmte Rechtssachen aufgrund einer speziellen Regel ein einziges örtlich und sachlich bestimmtes Gericht zuständig ist, womit die örtliche und sachliche Zuständigkeiten aus einer Norm abgeleitet und diesbezüglich vereint werden. Eine Heilung nach § 104 Abs 3 JN ist somit auch dann möglich, wenn die verletzte Bestimmung eine individuelle Zuständigkeit regelt.
 
Nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts kommt eine Heilung nach § 104 Abs 3 JN aber dann nicht in Betracht, wenn die verletzte Zuständigkeitsnorm die funktionelle Zuständigkeit regelt.
 
Eine funktionelle Zuständigkeit betrifft nicht die Anhängigmachung der Sache, sie regelt vielmehr, welche Prozessstadien vor bestimmte Gerichte gehören (Prozessgericht, Rechtshilfegericht, Rechtsmittelgericht) oder welches Rechtspflegeorgan (etwa Richter oder Rechtspfleger) innerhalb des Verfahrens zur jeweiligen Verfahrenshandlung berufen ist.
 
Bei § 615 ZPO handelt es sich um eine individuelle Zuständigkeit, weil darin die sachliche und örtliche Zuständigkeit des OGH für die dort genannten Klagen normiert wird. § 615 ZPO betrifft (nur) die Anhängigmachung der Sache, nicht aber (auch) die Verteilung der Rechtssache nach Prozessstadien bzw die Zuordnung der Sache zu bestimmten Rechtspflegeorganen innerhalb einer Streitsache. Somit wird durch § 615 ZPO keine funktionelle Zuständigkeit (mit-)geregelt.
 
Letzteres unterscheidet § 615 ZPO von § 532 ZPO, der (auch) daran anknüpft, dass im Vorprozess mehrere Gerichte mit unterschiedlicher funktioneller Zuständigkeit eingeschritten sind, wobei damit für die Rechtsmittelklagen auch die regelungsbedürftige Frage der funktionellen Zuständigkeit entschieden wird. Einer solchen Regelung der funktionellen Zuständigkeit bedarf es bei Aufhebungsklagen von Schiedssprüchen nicht.
 
Im Gegensatz zur nach § 532 ZPO geregelten Zuständigkeit kommt im Bereich des § 615 ZPO eine Heilung einer Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN somit in Betracht.
 
Dem hier vertretenen Ergebnis kann auch nicht entgegnet werden, es ermögliche den Parteien durch ihr rügeloses Einlassung die Begründung der Zuständigkeit des Gerichtshofs und damit die Herbeiführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzugs. Dem steht grundsätzlich die Pflicht des Gerichts entgegen, seine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 43 Abs 1 JN). Nur wenn das Gericht seine Unzuständigkeit übersieht und daher nicht rechtzeitig wahrnimmt, sieht § 104 Abs 3 JN im Fall der unprorogablen Unzuständigkeit eine Heilung vor. Dem liegt der verfahrensökonomische Gedanke zugrunde, die Vernichtung eines bereits getätigten Verfahrensaufwands in engen Grenzen zu halten. Auch wenn das Gesetz eine Disposition über seine Zuständigkeit ausschließt, ist eine Heilung der sachlichen und örtlichen (bzw individuellen) Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN möglich. Gegenteiliges setzt eine Ausnahmeregel voraus (vgl § 104 Abs 4 und 5 JN), die der Gesetzgeber im Bereich der §§ 615 ff ZPO nicht normiert hat.
 
Der Beklagte brachte zur Sache vor und verhandelte auch mündlich, ohne einen Verstoß gegen § 615 ZPO zu rügen. Damit wäre eine (allfällige) Unzuständigkeit des Erstgerichts jedenfalls nach § 104 Abs 3 JN geheilt, sodass das Berufungsgericht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO zu Unrecht bejaht hat. Die angefochtene Entscheidung war somit aufzuheben.
 
Ausgehend von seiner vom OGH nicht geteilten Rechtsmeinung zur Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung hat das Berufungsgericht die weiters geltend gemachten Berufungsgründe bisher unerledigt gelassen. Im Hinblick darauf, dass die geltend gemachte Nichtigkeit zu verneinen ist, wird sich das Berufungsgericht mit diesen Berufungsausführungen inhaltlich auseinanderzusetzen haben.
 
 

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