In § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV wird nicht auf die in § 4 SchwerarbeitsV angesprochene Anzahl von Schwerarbeitstagen abgestellt, sondern auf das Vorliegen von lediglich sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, an denen unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wurde; ein Kalendermonat, der auch ein Versicherungsmonat sein muss, ist bereits dann als Schwerarbeitsmonat zu qualifizieren, wenn Tätigkeiten in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden in einem Umfang von mindestens sechs Stunden, und solche Tätigkeiten an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden
GZ 10 ObS 39/17h, 25.04.2017
OGH: In der Entscheidung 10 ObS 103/10k hat der OGH ausgesprochen, dass ein Kalendermonat als Schwerarbeitsmonat gewertet wird, wenn in einem Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht erbrachte Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden an zumindest sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden. Ferner wird ausgeführt, dass nach § 4 SchwerarbeitsV in Anlehnung an den Erwerb von Versicherungsmonaten ein Schwerarbeitsmonat dann erworben wird, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 SchwerarbeitsV „mindestens in der Dauer von fünfzehn Tagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden“.
Gestützt auf seine Entscheidung 10 ObS 103/10k sprach der OGH in der Entscheidung 10 ObS 23/16d aus, dass in § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV nicht auf die in § 4 SchwerarbeitsV angesprochene Anzahl von Schwerarbeitstagen abgestellt wird, sondern auf das Vorliegen von lediglich sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, an denen unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wurde. Ein Kalendermonat, der auch ein Versicherungsmonat sein muss, ist bereits dann als Schwerarbeitsmonat zu qualifizieren, wenn Tätigkeiten in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden in einem Umfang von mindestens sechs Stunden, und solche Tätigkeiten an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden.
An dieser Auffassung, die eine allfällige Unklarheit der Entscheidung 10 ObS 103/10k ausräumt und auch im Schrifttum vertreten wird, ist festzuhalten. Wurde nämlich eine die Versicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit im Schicht- oder Wechseldienst, der auch Nachtarbeit umfasst, im vom Gesetz geforderten Mindestausmaß (etwa die erforderlichen sechs Nachtarbeitszeiten) in einem Kalendermonat geleistet, dann ist der von einer monatlichen Betrachtungsweise ausgehende Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV bereits erfüllt, also Schwerarbeit im Bezugszeitraum tatsächlich geleistet worden, sodass es nur noch darauf ankommt, dass dieser Kalendermonat auch ein Versicherungsmonat in der Pensionsversicherung ist. Die Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist dann „in jenem Ausmaß, das einen Versicherungsmonat im Sinn des § 231 Z 1 lit a ASVG begründet,“ ausgeübt worden.