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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Insichgeschäft bei Privatstiftungen

§ 17 Abs 5 PSG ist analog auf Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt; auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts

11. 07. 2017
Gesetze:   § 17 PSG, § 1009 ABGB, § 25 GmbHG
Schlagworte: Privatstiftung, Vorstandsmitglied, Aufsichtsrat, Selbstkontrahieren, Insichgeschäft, firmenbuchgerichtliche Genehmigung, hinkendes Rechtsgeschäft, negotium claudicans

 
GZ 2 Ob 52/16k, 27.04.2017
 
OGH: Unter dem Oberbegriff des Insichgeschäfts werden 2 Fälle verstanden, nämlich 1) das Selbstkontrahieren, wenn der Vertreter ein Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt, also dieselbe Person auf der einen Seite als Vertreter, auf der anderen Seite im eigenen Namen handelt, und 2) die Doppel- oder Mehrfachvertretung, wenn ein Vertreter für zwei oder mehrere Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, ein Geschäft abschließt, wenn also dieselbe Person beide Seiten vertritt. Insichgeschäfte sind im Allgemeinen unzulässig; sie sind nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, ferner wenn keine Gefahr oder Schädigung des Vertretenen besteht, zB weil die Ware oder Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat.
 
Gem § 17 Abs 5 PSG bedürfen (wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat) Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. § 17 Abs 5 PSG ist eine Sonderregelung für Insichgeschäfte, die über die allgemeine Regel hinausgeht: Sie umfasst nicht nur Insichgeschäfte im eigentlichen Sinn, sondern darüber hinaus auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied zwar im eigenen Namen kontrahiert, aber nicht es selbst, sondern andere Vorstandsmitglieder die Privatstiftung bei diesem Rechtsgeschäft vertreten. Das Geschäft ist dann trotz der Vertretung durch die anderen Vorstandsmitglieder für die Privatstiftung nicht wirksam. Den Zweck dieser Regelung liegt darin, dass die Gefahr der Schmälerung des Stiftungsvermögens durch kollusiv handelnde Vorstandsmitglieder verhindert werden soll. Diese Gefahr besteht in gleichem Maße, wenn ein Vorstandsmitglied nicht ad personam, sondern in der Rechtsform einer Einpersonen-GmbH mit der Privatstiftung kontrahiert.
 
§ 17 Abs 5 PSG ist daher analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer GmbH, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.
 
 

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