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Strafrecht

OGH: Die Grundsätze des § 5 Z 11 JGG sind auch bei der Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich anzuwenden

Daher kommt § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 und § 5 Z 11 JGG beim jungen Erwachsenen bei altersübergreifender Delinquenz nach § 28a Abs 1, Abs 4 Z 3 SMG erst dann zum Einsatz, wenn der nunmehr junge Erwachsene seine als Jugendlicher begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch in dieser Alterskategorie die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet

11. 07. 2017
Gesetze:   § 5 JGG, § 19 JGG, § 28a SMG, § 29 StGB
Schlagworte: Jugendgerichtsbarkeit, Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich

 
GZ 12 Os 37/17h, 18.05.2017
 
OGH: Gem der mit BGBl I 2015/154 neu eingeführten Z 11 des § 5 JGG richten sich die Strafdrohungen, wenn Werte oder Schadensbeträge einer Jugendstraftat mit jenen einer Straftat, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB) sind, nach Z 2 bis 5 leg cit; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich. Diese Grundsätze sind bei der Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich gleichfalls anzuwenden. Daher kommt § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 und § 5 Z 11 JGG beim jungen Erwachsenen bei altersübergreifender Delinquenz nach § 28a Abs 1, Abs 4 Z 3 SMG erst dann zum Einsatz, wenn der nunmehr junge Erwachsene seine als Jugendlicher begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch in dieser Alterskategorie die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet.
 
Die Urteilsannahmen, wonach Valentin F die im Spruch genannten, insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG überschreitenden Mengen anderen im Zeitraum von Anfang 2011 bis Anfang Jänner 2016 „im Zuge unzähliger Verkäufe“ überließ bzw – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – jene, wonach „die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG überschreitende Gesamtmenge des verkauften Suchtgifts erst durch die als junger Erwachsener begangenen Tathandlungen erreicht wurde“, vermögen die Anwendung der Strafrahmenbestimmung des § 19 Abs 1 JGG iVm § 5 Z 4 (in Bezug auf den Entfall des Mindestmaßes) JGG nicht zu tragen, weil sie keine Aussage dazu treffen, dass die von diesem nach Ablauf des 14. Mai 2013 als junger Erwachsener begangenen Tathandlungen per se eine Überschreitung der Mengenqualifikation des § 28a Abs 1, Abs 4 Z 3 SMG bewirkt hätten (§ 5 Z 11 zweiter Halbsatz JGG). Ist dies jedoch nicht der Fall, wäre gem § 5 Z 4 iVm § 5 Z 11 JGG von einem Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahren auszugehen.
 
 
 

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