Auch bei auf § 32 DSG gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen ist es sachgerecht, bei rechtswidrigen Dauerzuständen sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist nicht vor Beendigung dieses Dauerzustands beginnen zu lassen; § 39 Abs 2 BWG legt nicht die Aufnahme bestimmter personenbezogenen Daten in eine Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG 2000 und den Betrieb eines – kreditinstitutsübergreifenden – Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13, § 50 DSG 2000) über bonitätsrelevante Daten verpflichtend fest
GZ 6 Ob 217/16d, 29.05.2017
OGH: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind Ansprüche nach den §§ 30 bis 32 DSG nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs 1 DSG auch dann präkludiert, wenn nur die einjährige subjektive Frist („Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis“) abgelaufen ist.
Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts gewonnen.
Entscheidend ist hier, wann bei rechtswidrigen Dauerzuständen der Beginn des Fristenlaufs anzusetzen ist. Dazu hat sich in anderen Bereichen bereits eine gefestigte RSp entwickelt:
Solange im Lauterkeitsrecht ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt gem § 20 Abs 2 UWG der Anspruch auf seine Beseitigung nach § 15 UWG und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt. Die Verjährung einer Unterlassungsanspruchs nach dem UWG beginnt erst, wenn der das Gesetz verletzende Zustand aufhört. Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten.
Im Schadenersatzrecht besteht folgende Rsp: Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schadens mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten zur Kenntnis gelangt. Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands Schäden hervorgerufen werden. Die fortgesetzte Nichtzurverfügungstellung der dem Kläger vertragsmäßig zugesicherten Wohnung stellt einen vertragswidrigen Dauerzustand iSe fortgesetzten Schädigung dar, sodass der Kläger nicht verpflichtet war, innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruchs für künftige Schäden einzubringen. Der Geschädigte ist bei fortgesetzter Schädigung ausnahmsweise nicht genötigt, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt und Bekanntwerden des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruchs auf Ersatz künftiger Schäden einzubringen. Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn diese Schäden schon vorhersehbar sind. Der verbesserungspflichtige Schuldner verletzt seine Pflichten täglich aufs neue, solange er die geschuldete Leistung nicht vornimmt.
Im Sinn dieser Rsp ist es auch bei auf § 32 DSG gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen sachgerecht, bei rechtswidrigen Dauerzuständen wie im vorliegenden Fall sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist nicht vor Beendigung dieses Dauerzustands beginnen zu lassen.
Die Revisionswerberin beruft sich auf die Gesetzesmaterialien zum DSG 2000 und zur Zivilverfahrens-Novelle 2004 betreffend § 85 GOG. Diese Materialien betonen die Wichtigkeit der Befristung der den Beschwerten zustehenden Rechte wegen Beweisschwierigkeiten bei lange zurückliegenden Sachverhalten. Diese Materialien haben aber ersichtlich punktuelle „beschwerende Ereignisse“ vor Augen. Bei Dauerzuständen, die etwa auch im Zeitpunkt der Klagsführung noch andauern, stellt sich dies anders dar.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind daher nicht verfristet.
Zu § 39 Abs 2 BWG:
Die von der Revisionswerberin aus § 39 Abs 2 BWG abgeleiteten Verpflichtungen finden im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung. § 39 Abs 2 BWG sieht lediglich ein von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligtes überwiegendes berechtigtes Interesse an der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe bonitätsrelevanter personenbezogener Daten iSd § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 vor. Diese Bestimmung legt jedoch nicht die Aufnahme bestimmter personenbezogenen Daten in eine Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG 2000 und den Betrieb eines – kreditinstitutsübergreifenden – Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13, § 50 DSG 2000) über bonitätsrelevante Daten verpflichtend fest.