Unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 HeimAufG fallen alle Heime und anderen Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger, unabhängig davon, wer zur Aufsicht über sie berufen ist
GZ 7 Ob 33/17d, 26.04.2017
OGH: Zum Geltungsbereich des HeimAufG regelt dessen § 2 Abs 1, dass dieses in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens 3 psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können, anwendbar ist. In Krankenanstalten ist es nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedürfen. Nach Abs 2 der Bestimmung ist es ua auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger nicht anzuwenden.
Nach der bisherigen Rsp wird ein Jugendheim zu keinem Behindertenheim, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind; als Jugendheim bleibt es einrichtungsbezogen vom Anwendungsbereich des HeimAufG ausgenommen und unterliegt der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers gem § 17 Abs 6 B-KJHG.
Im Bereich der einrichtungsbezogenen Abgrenzung kommt es nicht auf die konkreten Umstände der Personen, die dort gepflegt werden, an. So ist das HeimAufG auch dann anzuwenden, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, der sich in einer Einrichtung iSd § 2 Abs 1 HeimAufG aufhält. § 2 Abs 2 HeimAufG nimmt Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ohne jedwede Differenzierung aus.
Unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 HeimAufG fallen daher alle Heime und anderen Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger, und zwar unabhängig davon, wer zur Aufsicht über sie berufen ist.