Belastungen, die nach dem Wiederkaufsrecht einverleibt werden, halten der Ausübung des Wiederkaufsrechts stand und sind nicht etwa nach § 136 Abs 1 GBG zu löschen
GZ 5 Ob 58/17s, 23.05.2017
OGH: Das Wiederkaufsrecht nach § 1068 ABGB ist das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen. Auch das verbücherte Wiederkaufsrecht gewährt dem Wiederkaufsberechtigten lediglich das Recht, mittels einseitiger Erklärung den bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossenen zweiten Kaufvertrag wirksam zustande kommen zu lassen und auf Basis dieses zweiten Kaufvertrags die Rückstellung des Kaufgegenstands zu fordern. Ein Verbot, die Gegenstand des Wiederkaufsrechts bildende Sache zwischenzeitig weder zu veräußern noch zu belasten, besteht nicht.
Würde man einem Wiederkaufsrecht ähnliche Wirkung zuerkennen wie einem dinglichen Belastungs- und Veräußerungsverbot, würde dies letztlich eine vom Gesetzgeber nicht erwünschte, auf längere Zeit wirkende Bindung von Vermögensmassen bewirken, die er mit dem sehr eingeschränkten begünstigten Personenkreis des § 364c ABGB gerade hintanhalten wollte. In wirtschaftlicher Sicht würde ein ex-lege-Erlöschen eines im Rang nach einem verbücherten Wiederkaufsrecht einverleibten Pfandrechts im Fall der Ausübung des Wiederkaufsrechts genau zu dieser vom Gesetzgeber nicht erwünschten, lange Zeit wirkenden Bindung von Vermögensmassen führen und den Wirtschaftsverkehr massiv beeinträchtigen. Kreditgeber wären kaum mehr bereit, Liegenschaften mit einem verbücherten Wiederkaufsrecht als Pfand zu akzeptieren, müssten sie doch damit rechnen, dass die - von den Kreditgebern in keiner Weise beeinflussbare oder vorhersehbare - Ausübung des Wiederkaufsrechts zum Erlöschen ihrer dinglichen Besicherung führen würde.
Durch die Ausübung des verbücherten Wiederkaufsrechts mittels einseitiger Erklärung des Wiederkaufsberechtigten kommt der bereits im ursprünglichen Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. Der erste Kaufvertrag verliert dadurch nicht seine Wirksamkeit, er bleibt aber Rechtsgrundlage des Wiederkaufsrechts. Die Rechtsstellung des Wiederkaufsverpflichteten ist nicht der eines auflösend bedingten oder zeitlich beschränkten Eigentümers gleichzuhalten. Die Anwendbarkeit des § 468 ABGB auf Belastungen, die nach Verbücherung des Wiederkaufsrechts erfolgten, scheidet daher aus. Das Wiederkaufsrecht beinhaltet weder ein Belastungs- noch Veräußerungsverbot. Auch Belastungen, die nach Einverleibung des Wiederkaufsrechts einverleibt werden, halten der Ausübung des Wiederkaufsrechts stand und sind nicht etwa nach § 136 Abs 1 GBG zu löschen.