Bei widerstreitenden Behauptungen über bereits erfolgte Unterhaltszahlungen ist es unzulässig, im Spruch eine Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Beträge auszusprechen, diese aber mit dem Beisatz „abzüglich bereits geleisteter Zahlungen“ zu versehen
GZ 1 Ob 44/17b, 24.05.2017
OGH: Ein gerichtlicher Unterhaltstitel für die Zukunft kann idR nur bei Verletzung der materiell-rechtlichen Unterhaltspflicht geschaffen werden (§ 101 Abs 4 AußStrG). Schon deshalb wird einem Antrag auf Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung regelmäßig die Behauptung zugrunde liegen, der Unterhaltsschuldner habe seine Unterhaltspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt. Trifft dies zu, ist dem Unterhaltsberechtigten ein schutzwürdiges Interesse daran zuzugestehen, dass die Unterhaltspflicht des Schuldners der Höhe nach betragsmäßig festgestellt und er zudem in Form eines Leistungsbefehls verpflichtet wird, die noch unbeglichene Unterhaltsschuld zu erfüllen sowie die zukünftig entstehenden Unterhaltsansprüche zu befriedigen.
Darauf, dass ein ausreichend deutliches Leistungsbegehren gestellt wird, ist insbesondere bei Aufnahme von Protokollaranträgen sowie im Rahmen des § 9 Abs 2 AußStrG Bedacht zu nehmen, wobei der unterhaltsberechtigte Antragsteller auch aufzufordern ist, die bereits erhaltenen Zahlungen zu berücksichtigen. Mangels Hinweis auf bereits erhaltene Teilzahlungen wird ein unscharf formulierter Unterhalts-(erhöhungs-)antrag idR dahin zu verstehen sein, dass der Antragsteller einen Leistungsbefehl über den gesamten genannten Betrag anstrebt; gegebenenfalls wird eine Erörterung zur Klarstellung stattzufinden haben.
Das zur Formulierung eines Unterhalts-(erhöhung-)antrages Ausgeführte gilt auch für den darüber ergehenden gerichtlichen Beschluss. Auch dieser hat über das erhobene Zahlungsbegehren (vollständig) abzusprechen. Soweit der Antrag als berechtigt erkannt wird und noch keine Zahlungen erfolgt sind, hat ein Leistungsbefehl zu ergehen. Wenn darüber hinaus in einem eigenen Spruchpunkt iS einer feststellenden Entscheidung klargestellt wird, mit welchen Beträgen in den entsprechenden Perioden eine Unterhaltspflicht bestanden hat, ist dies zwar nicht notwendig, aber aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit durchaus zweckmäßig, insbesondere im Hinblick auf spätere Erhöhungs- oder Herabsetzungsanträge. Ein Leistungsbefehl darf aber nie unterbleiben, sofern sich der Antrag auch nur teilweise als berechtigt erweist.
Daher kommt es auch nicht in Betracht, bei widerstreitenden Behauptungen über bereits erfolgte Unterhaltszahlungen im Spruch des Beschlusses zwar eine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung bestimmter Beträge auszusprechen, diese aber mit dem Beisatz „abzüglich bereits geleisteter Zahlungen“ zu versehen. Damit wird gerade über strittige Punkte nicht abgesprochen; auch im Oppositionsverfahren (§ 35 EO) können ja die Tatsachen, die bereits vor Beschlussfassung im Titelverfahren eingetreten sind, nicht mehr geltend gemacht werden.