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Zivilrecht

OGH: Zur vorbeugende Unterlassungsklage nach § 28a KSchG

Auf die Frage, inwieweit bereits eine Verrechnung von Zinsen auf Basis der in der inkriminierten Mitteilung der beklagten Bank genannten Kriterien erfolgte, kommt es im Verfahren nach § 28a KSchG nicht an

11. 07. 2017
Gesetze:   § 28a KSchG, RL 2009/22/EG, § 989 ABGB, § 879 ABGB, § 6 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbraucherrechte, Verbandsklage, vorbeugende Unterlassungsklage, Referenzzinssatz, Negativzinsen

 
GZ 8 Ob 107/16t, 30.05.2017
 
OGH: Wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht, ist auch eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig. Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage besteht auch im Verbandsprozess gem § 28a KSchG. Es kommt nicht darauf an, ob sich der beklagte Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits rechtswidrig verhalten hat. Es genügt das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen ist.
 
Im Verbandsprozess ist nicht zu prüfen, ob die Parteien eines Kreditvertrags im Einzelfall eine Regelung wie die hier strittige vereinbaren können. Hier geht es um den typischen Fall, inwieweit - gemessen am Maßstab eines redlichen Erklärungsempfängers - ein Kreditnehmer nicht damit rechnet, dass der Kreditgeber einer Zahlungspflicht in Form von „Negativzinsen“ zustimmt und damit akzeptiert, dass er möglicherweise weniger zurück erhält, als er an Kreditvaluta zur Verfügung gestellt hat (vgl § 989 Abs 2 ABGB). Ebenso wenig ist der Kreditgeber im typischen Fall gewillt, irgendwelche über die Kreditsumme hinausgehenden Zahlungen an den Kreditnehmer zu leisten. Zu Recht ist der OGH dazu schon bisher davon ausgegangen, dass insofern beim Kreditvertrag regelmäßig ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt besteht, der eine Zahlungsverpflichtung der kreditgebenden Bank an den Kreditnehmer ausschließt. Darin liegt weder eine unzulässige Überwälzung der Refinanzierungskosten der Bank noch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Auf die Frage, inwieweit bereits eine Verrechnung von Zinsen auf Basis der in der Mitteilung der beklagten Bank genannten Kriterien erfolgte, kommt es daher nicht an.
 
 

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