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Zivilrecht

OGH: Zur Teilbemessung des Schmerzengeldes

Ist das Ausmaß der Schmerzen zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch nicht endgültig überschaubar, so ist eine Teilbemessung des Schmerzengeldes zulässig

11. 07. 2017
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrsunfall, Schmerzengeld, Globalbemessung, Teilbemessung

 
GZ 2 Ob 59/17s, 16.05.2017
 
OGH: Nach stRsp ist das Schmerzengeld grundsätzlich einmalig auch unter Berücksichtigung zukünftiger beurteilbarer Schmerzen global zu bemessen. Eine Globalbemessung ist dann nicht vorzunehmen, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht voraussehbar sind oder wenn das Ausmaß der Schmerzen auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine globale Beurteilung möglich ist.
 
Eine Teilbemessung des Schmerzengeldes ist zulässig, wenn a) noch kein Dauer-(End-)Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht im vollen Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können, b) die Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen oder c) wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung noch weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind.
 
Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der künftigen Schmerzen in den Feststellungen zwischen einem möglichen günstigen Verlauf und einem mit einer Wahrscheinlichkeit von 10 bis 20 % eintretenden ungünstigen Verlauf mit der Notwendigkeit weiterer operativer Eingriffe unterschieden. Dies bedeutet, dass die Schmerzen zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch nicht endgültig überschaubar sind und eine Teilbemessung des Schmerzengeldes zulässig ist.
 
Bei der Teilbemessung ist aber keine „Teil-Globalbemessung“ auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen. Grundlage für eine zulässige Teilbemessung des Schmerzengeldes ist das vorläufige Gesamtbild, das sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt. Es sind somit nur die bis Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetretenen Schmerzen für die Bemessung des Schmerzengeldes heranzuziehen.
 
 

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